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Elbe-Fläming-Kurier Das Amtsblatt der Stadt Coswig (Anhalt)
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Wirtschaftsplanes 2023-2024 des Eigenbetriebes Stadtwerke Coswig (Anhalt)

Der vorstehende Wirtschaftsplan 2023/2024 des Eigenbetriebes Stadtwerke Coswig (Anhalt) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Wirtschaftsplan 2023/2024 liegt nach Maßgabe des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 16 Abs. 4 des Eigenbetriebsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Zeit vom 16. Februar 2023 bis 26. Februar 2023 zur Einsichtnahme in den Verwaltungsgebäuden des Eigenbetriebes Stadtwerke Coswig (Anhalt), 06869 Coswig (Anhalt), Schwarzer Weg 5, Zimmer Nr. 104 während der Dienstzeiten öffentlich aus.

Mit Schreiben des Landkreises Wittenberg vom 02.01.2023 unter Aktenzeichen: 15.2.Lehnert – wurde die Genehmigung zum Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Stadtwerke Coswig (Anhalt)“ für die Wirtschaftsjahre 2023/2024 erteilt. Zum Antrag auf kommunalaufsichtliche Genehmigung ergeht folgende Entscheidung:

  1. Die Genehmigung des im § 2 des Wirtschaftsplanes festgesetzten Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird in Höhe von 378.000 € für das Haushaltsjahr 2023 und in Höhe von 347.600 € für das Haushaltsjahr 2024 erteilt. Die Genehmigung der Kreditaufnahme erfolgt unter der Bedingung, dass der Eigenbetrieb bei kreditfinanzierten Maßnahmen stets die sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit überprüft und diese nach Prüfung gegeben ist. Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Hierüber ist quartalsweise der Kommunalaufsichtsbehörde zu berichten.

Die Verfügung zum Wirtschaftsplan 2023/2024 ergeht gemäß § 36 Abs. 2 Ziffer 4 VwVfG² nach pflichtgemäßem Ermessen unter folgenden Auflagen:

a)

Der Eigenbetrieb stellt den Stadträten quartalsweise einen Bericht über das Zinsmanagement/Kreditcontrolling sowie einen Finanz- und Informationsbericht zur Verfügung. Diese sind zeitnah der Kommunalaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.

b)

Der Eigenbetrieb legt der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich einen Kassenabflussplan vor und jeweils zum Ende eines jeden Quartals die tatsächliche Kassenliquidität.

c)

Der Eigenbetrieb legt der Kommunalaufsichtsbehörde quartalsweise eine Kostenleistungsrechnung vor.

Coswig (Anhalt), den 03.02.2023

A. Clauß
Bürgermeister
(im Original unterzeichnet)