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Elbe-Fläming-Kurier Das Amtsblatt der Stadt Coswig (Anhalt)
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Beschluss COS-BV-395/2022 des Stadtrates der Stadt Coswig (Anhalt) vom 24.11.2022

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

I. Haushaltssatzung der Stadt Coswig (Anhalt) für die Haushaltsjahre 2023 und 2024

Aufgrund des § 100 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der zurzeit geltenden Fassung hat die Stadt Coswig (Anhalt) die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 24.11.2022 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Coswig (Anhalt) voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehende Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

1. im Ergebnisplan mit dem

2023

2024

a)

Gesamtbetrag der Erträge auf

17.277.900 EUR

17.631.000 EUR

b)

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

19.986.000 EUR

20.174.500 EUR

2. im Finanzplan mit dem

a)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

16.228.500 EUR

16.581.600 EUR

b)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

18.460.600 EUR

18.717.000 EUR

c)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

1.307.700 EUR

1.343.400 EUR

d)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

2.253.000 EUR

4.271.600 EUR

e)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

550.000 EUR

2.951.000 EUR

f)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit

1.382.400 EUR

590.200 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird für das Haushaltsjahr 2023 auf

550.000,00 EUR

festgesetzt.

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird für das Haushaltsjahr 2024 auf

2.951.000,00 EUR

festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt

§ 4

Der Höchstbetrag Liquiditätskredite wird für das Haushaltsjahr 2023 auf

20.000.000,00 EUR

festgesetzt.

Der Höchstbetrag Liquiditätskredite wird für das Haushaltsjahr 2024 auf

23.000.000,00 EUR

festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind in der Hebesatzsatzung vom 05.04.2018 (COS-BV-431/2018) festgesetzt und behalten bis auf Widerruf ihre Gültigkeit.

§ 6

1.

Innerhalb der gebildeten Budgets sind mit Ausnahme von zweckgebundenen Mitteln, Spenden internen Leistungsverrechnungen, Personalaufwand, Abschreibungen, Sonderposten und Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen die Aufwendungen und dazugehörenden Auszahlungen gegenseitig deckungsfähig.

2.

Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben gem. § 105 KVG LSA bezüglich der Zuständigkeit finden die Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Coswig (Anhalt)Anwendung.

3.

Mehraufwendungen aus bilanziellen Abschreibungen, internen Leistungsbeziehungen und Zinsen für Kassenkredite gelten nicht als über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen.

4.

Mehrauszahlungen für Zinsen für Kassenkredite gelten nicht als über- bzw. außerplanmäßige Auszahlungen.

5.

Durch zweckgebundene Mehrerträge und –einzahlungen bewirkte Mehraufwendungen– und –auszahlungen gelten nicht als über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen.

Zweckgebundene Erträge und Einzahlungen können in das Folgejahr übertragen werden und stehen als Aufwendungen bzw. Auszahlungen zur Verfügung.

6.

Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sowie für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen können bei Bedarf gemäß § 19 KomHVO LSA in das Folgejahr übertragen werden.

Coswig (Anhalt), den 25.01.2023

A. Clauß
Bürgermeister
(Im Original gesiegelt und unterzeichnet)

II. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 und 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme vom

17. Februar 2023 bis 03. März 2023

im Rathaus Zimmer 204 während der Dienststunden öffentlich aus.

Mit Schreiben der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Wittenberg vom 17. Januar 2023 unter Aktenzeichen 15.2/Lehnert ist die erforderliche Genehmigung erteilt worden.

Zu dem Antrag auf kommunalrechtliche Prüfung und Genehmigung ergehen folgende Entscheidungen:

1.

Von einer Beanstandung des Stadtratsbeschlusses der Stadt Coswig (Anhalt) über das Haushaltskonsolidierungskonzept für die Haushaltsjahre 2023/2024, Beschluss-Nummer: COS-BV-394/2022 und über die Haushaltssatzung für den Doppelhaushalt für die Haushaltsjahre 2023/2024, Beschluss-Nummer COS-BV- 395/2022 vom 24. November 2022, wird vorerst abgesehen.

2.

Die Genehmigung des im § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird in Höhe von 550.000 € für das Haushaltsjahr 2023 und in Höhe von 2.951.000 € für 2024 erteilt.

3.

Die Genehmigung des im § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages des Liquiditätskredites wird in Höhe von 20.000.000 € für das Haushaltsjahr 2023 und 23.000.000€ für das Haushaltsjahr 2024 erteilt.

4.

Es wird angeordnet, dass durch den Bürgermeister der Stadt Coswig (Anhalt) mit Vollziehbarkeit der Haushaltssatzung gemäß § 27 KomHVO LSA für den Haushalt eine haushaltswirtschaftliche Sperre zu verfügen ist, die sicherstellt, dass nur Aufwendungen entstehen und Auszahlungen geleistet werden, zu deren Leistung die Stadt Coswig (Anhalt) rechtlich und unaufschiebbar verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unabweisbar sind.

Die auszusprechenden Haushaltssperren selbst, haben sich am ausgewiesenen Fehlbetrag zu orientieren. Förderanträge unterliegen einer Einzelfallprüfung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

Die Haushaltsverfügung ergeht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 36 Absatz 2 Ziffer 4 VwVfG nach pflichtgemäßen Ermessen unter folgenden Auflagen:

a)

Durch die Stadt Coswig (Anhalt) ist jeweils zum Monatsanfang der Kommunalaufsichtsbehörde die Liquiditätsplanung, einschließlich des stichtagsbezogenen tatsächlichen Kassenbestandes, für den abgelaufenen Monat mitzuteilen

b)

Die Stadt Coswig (Anhalt) stellt den Stadträten quartalsweise einen Bericht über das Zinsmanagement/Kreditcontrolling sowie einen Finanz- und Informationsbericht zur Verfügung. Diese sind zeitnah der Kommunalaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.

c)

Das Haushaltskonsolidierungskonzept für den Doppelhaushalt 2023/2024 ist bis zum 30.06.2023 zu überarbeiten und vom Stadtrat zu beschließen.

d)

Bis zum 28.02.2023 hat die Stadt Coswig (Anhalt) einen konkreten Zeitplan zur Erstellung der rückständigen Jahresabschlüsse vorzulegen.

e)

Nach Vorliegen von Zuwendungsbescheiden für beantragte Fördervorhaben sind Kopien der Zuwendungsbescheide zeitnah der Kommunalaufsicht vorzulegen.

Coswig (Anhalt), den 25.01.2023

A. Clauß
Bürgermeister
(Im Original gesiegelt und unterzeichnet)