| 1. | Im Bodenordnungsverfahren Düben, Feldlage, Aktenzeichen: 611/2-02-AZ5818, wird hiermit gemäß § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) i.V.m. § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG), in der jeweils geltenden Fassung, die Schlussfeststellung erlassen und folgendes festgestellt: |
| 1.1 | Die Ausführung des Bodenordnungsverfahrens nach dem Bodenordnungsplan ist bewirkt. |
| 1.2 | Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Bodenordnungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. |
| 1.3 | Die Bodenordnungskasse wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. |
| 1.4 | Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind für das o. g. Bodenordnungsverfahren abgeschlossen. |
| 2. | Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Bodenordnungsverfahren beendet. Gleichzeitig erlischt die Teilnehmergemeinschaft des Verfahrens als Körperschaft öffentlichen Rechts. |
| 3. | Der Stadt Coswig (Anhalt) werden die in § 150 FlurbG bezeichneten Unterlagen zur Aufbewahrung übergeben. |
Gründe:
Die Ausführung des Bodenordnungsplans in der Fassung seiner Nachträge ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Alle Festsetzungen des Bodenordnungsplans sowie seiner Nachträge sind ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die gegenseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus dem Bodenordnungsplan und seinen Nachträgen sind zwischen den Beteiligten, der Teilnehmergemeinschaft und der Flurbereinigungsbehörde unanfechtbar erledigt.
Insbesondere ist das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die im Bodenordnungsplan Beteiligten übergegangen.
Des Weiteren sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt.
Die öffentlichen Bücher sind nach den Ergebnissen der Bodenordnung berichtigt.
Die gemeinschaftlichen Anlagen sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung in dem festgelegten Umfang ausgebaut. Gemeinschaftlich wahrzunehmende Aufgaben der Beteiligten bestehen im Bodenordnungsverfahren somit nicht mehr.
Da weder Ansprüche der Beteiligten noch sonstige Angelegenheiten gegeben sind, die im Bodenordnungsverfahren hätten geregelt werden müssen, liegen somit die Voraussetzungen zur Schlussfeststellung nach § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 149 FlurbG vor.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt, Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau erhoben werden.
Datenschutzrechtliche Hinweise
Aufgrund unseres gesetzlichen Auftrages nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz/Flurbereinigungsgesetz verarbeiten wir im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung. Weitergehende Informationen finden Sie unter:
https://alff.sachsen-anhalt.de/alff-anhalt/datenschutz/
Alternativ können Sie auch das ALFF Anhalt zur weiteren Informationserlangung kontaktieren:
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt (ALFF Anhalt)
Kühnauer Straße 161, 06846 Dessau-Roßlau
Telefon: +49 340 6506 -0
Telefax: +49 340 6506 -601
E-Mail: poststelleDE@alff.mule.sachsen-anhalt.de
Bei datenschutzrechtlichen Problemen können Sie sich auch direkt an den Datenschutzbeauftragten des Amtes wenden:
E-Mail: Datenschutzbeauftragter-ALFF-Anhalt@alff.mule.sachsen-anhalt.de