Die Meldebehörde weist im nachfolgenden auf zu beantragende Datenübermittlungssperren hin:
Widerspruch gegen die Erteilung von Gruppenauskünften vor Wahlen
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen
Wenn ein Alters- oder Ehejubiläum begangen wird, darf die Meldebehörde auf Grund von § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70 Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Widerspruch gegen Übermittlung an Adressbuchverlage
Adressbuchverlagen darf nach § 50 Abs. 3 BMG Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern verwendet werden.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
Familienname, Vornamen, gegenwärtige Anschrift.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) widersprochen haben.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG sowie Sterbedatum.
Familienangehörige im Sinne des § 42 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
Diesen Datenübermittlungen können Sie jederzeit widersprechen. Der Antrag auf Einrichtung von Datenübermittlungssperren kann beim Einwohnermeldeamt Cunewalde gestellt werden.
Die Einrichtung von Datenübermittlungssperren gilt unbefristet bis auf Widerruf und ist gebührenfrei.