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Heimatzeitung für das Cunewalder Tal („Czorneboh-Bieleboh-Zeitung“)
Ausgabe 11/2025
Amtlicher Teil
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Satzung über die Aufhebung der Satzung zur Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer

§ 1

Handlungserfordernis

Mit Beschluss Nr. GR 002/2024 vom 21.11.2024 hat der Gemeinderat von Cunewalde die Satzung zur Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzsatzung) beschlossen. Der Gemeinderat hat den Weg einer gesonderten Satzung gewählt, da aufgrund der neuen Grundsteuerreform in Verbindung mit einem noch nicht vorliegenden Haushaltplan 2025 die Neufestsetzung der Grundsteuerhebesetze rechtlich geboten war. Nun sollen im Rahmen des Doppelhaushaltsplanes 2025/ 2026 die Hebesätze für das Haushaltjahr 2026 wieder regulär im Rahmen der Haushaltssatzung festgesetzt werden. Die Hebesatzsatzung ist somit aufzuheben.

§ 2

Aufhebung

Die Satzung zur Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzsatzung) in der Fassung vom 22. November 2024 wird zum 01.01.2026 aufgehoben.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Cunewalde, den 22. Oktober 2025

Thomas Martolock, Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Cunewalde, den 22.Oktober 2025

Thomas Martolock, Bürgermeister