Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 22.10.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
|
|
| (2025) | (2026) |
| im Ergebnishaushalt mit dem |
| ||
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 9.386.300 EUR | 9.553.900 EUR |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 9.850.100 EUR | 9.665.600 EUR |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -463.800 EUR | -111.700 EUR |
|
|
|
|
|
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 122.500 EUR | 50.000 EUR |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 12.000 EUR | 12.000 EUR |
| - | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 110.500 EUR | 38.000 EUR |
|
|
|
|
|
| - | Gesamtergebnis auf | -353.300 EUR | -73.700 EUR |
|
|
|
|
|
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0 EUR | 0 EUR |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0 EUR | 0 EUR |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 420.783 EUR | 408.419 EUR |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0 EUR | 0 EUR |
|
|
|
|
|
| - | veranschlagtes Gesamtergebnis auf | 67.483 EUR | 334.719 EUR |
|
|
|
|
|
| im Finanzhaushalt mit dem |
| ||
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 8.484.200 EUR | 8.645.800 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 8.602.400 EUR | 8.410.100 EUR |
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -118.200 EUR | 235.700 EUR |
|
|
|
|
|
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 127.500 EUR | 60.000 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 51.200 EUR | 116.500 EUR |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 76.300 EUR | -56.500 EUR |
| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -41.900 EUR | 179.200 EUR |
|
|
|
|
|
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR | 0 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 165.200 EUR | 174.100 EUR |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -165.200 EUR | -174.100 EUR |
|
|
|
|
|
| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | -86.210 EUR | 5.100 EUR |
festgesetzt.
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden | |
| darf, wird auf | 1.600.000 EUR (2025) und 1.600.000 EUR (2026) |
festgesetzt.
Die Hebesätze für Realsteuer, die in einer gesonderten Satzung festgesetzt worden sind, betragen für das Haushaltsjahr 2025
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 270 v.H. |
| für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 375 v.H. |
| Gewerbesteuer | 390 v.H. |
Die Hebesätze für das Haushaltsjahr 2026 werden wie folgt festgesetzt:
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 315 v.H. |
| für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 435 v.H. |
| Gewerbesteuer | 390 v.H. |
Kleinbeträge bei der Grundsteuer werden fällig:
am 15.08. mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 20,00 € nicht übersteigt,
am 15.02. und 15.08. je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 40,00 € nicht übersteigt.
Die Gemeinde Cunewalde verzichtet in Ausübung des Wahlrechts gemäß §88b Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO)
auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die Haushaltsjahre 2025 und 2026.
Cunewalde, den 28.10.2025