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Heimatzeitung für das Cunewalder Tal („Czorneboh-Bieleboh-Zeitung“)
Ausgabe 3/2026
Amtlicher Teil
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Brauchtumspflege „Walpurgisfeuer“ am 30. April

  1. Die Durchführung eines „Walpurgisfeuers“ richtet sich nach der Allgemeinverfügung zur Brauchtumspflege „Walpurgisfeuer“ vom 12.4.2002, geändert mit Beschluss vom 18.10.2006.
  2. Die Feuerstellen für „Walpurgisfeuer“ sind bis spätestens 17. April bei der Gemeindeverwaltung Cunewalde, Ordnungsamt, anzumelden. Hierzu sind die Anmeldeformulare, welche in der Gemeindeverwaltung ausliegen, zu verwenden.
  3. Die Lage der Feuerstelle ist genau zu bezeichnen (gegebenenfalls mit Lageskizze).
  4. Als Walpurgisfeuer (Hexenfeuer) gelten aufgeschichtete Reisig/Holzhaufen, die brauchtumsgerecht Bewohner eines Ortsteiles, einer Straße oder mehrere Nachbarn gemeinsam veranstalten.
  5. Die Reisig/Holzhaufen dürfen frühestens ab 23.04. aufgeschichtet werden. Bereits zuvor erfolgte Aufschichtungen sind aus Gründen des Naturschutzes (Nistplätzen von Vögeln oder anderer Kleintiere) nochmals umzuschichten.
  6. Das Abbrennen des Feuers ist unter strengster Einhaltung der allgemeinen und besonderen Bestimmungen des Brandschutzes sicher zu stellen. Hierbei sind insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:
    1. Das Ab- und Verbrennen von Abfällen (wie lackierte Hölzer, Spanplattenreste, Papier, Pappe, Lumpen, Müll usw.), Wiesen-, Garten- und Kompostgut (Laub, nasses Reisig, frischer Holzverschnitt) ist verboten. Erlaubt ist nur das Abbrennen von trockenem Baum- und Strauchverschnitt sowie unbehandeltem Altholz. Zum Anzünden sind keine feuerbeschleunigenden Stoffe (Benzin, Öl, etc.) zu verwenden.
    2. Die Windrichtung und vor allem die Windstärke sind zu beachten. Die Möglichkeit der Durchführung ist entsprechend den meteorologischen Bedingungen am Durchführtag in Eigenverantwortlichkeit neu zu bewerten und gegebenenfalls abzusagen.
    3. Bei Verhängung der Waldbrandwarnstufe 4 ist jegliches Abbrennen verboten. Jeder Feuerverantwortliche hat sich beim Staatsbetrieb Sachsenforst, Rubrik Waldbrandgefährdung unter www.sbs.sachsen.de über die bestehende Waldbrand-warnstufe zu informieren.
  7. Folgende Abstände sind einzuhalten: Vom Wald 100 m, von Gebäuden 30 m, von Einzelbäumen, Energie und Telefonleitungen, Straßen 20 m. Besteht der Bodengrund aus leicht entzündlichem Bewuchs, ist ein mindestens 0,5 m breiter Windstreifen zu ziehen.
  8. Das Entzünden des Feuers ist am 30. April frühestens ab 18.00 Uhr erlaubt.
  9. Geeignete Geräte und ausreichende Mittel zum Ablöschen und zur evtl. Bekämpfung von Entstehungsbränden sind vorher bereitzustellen.
  10. Die Feuerstelle ist beim Betreiben zu beaufsichtigen und danach vollständig und sofort abzulöschen. Der Feuerverantwortliche hat zur Sicherheit Nachkontrollen durchzuführen und gegebenenfalls Brandwachen einzusetzen.
  11. Der Feuerverantwortliche trägt jegliches Haftungsrisiko.
  12. Der Feuerverantwortliche hat für die nachträgliche Wiederherstellung von Ordnung und Sauberkeit Sorge zu tragen.

Weitere Informationen:

Bei der von der Gemeindeverwaltung Cunewalde bestätigten Anmeldung “Walpurgisfeuer“ erhalten Sie keinen Genehmigungsbescheid mehr.

Werden jedoch bei Kontrollen Mängel bzw. Materialien im Haufen festgestellt, die nicht der Allgemeinverfügung bzw. diesem Merkblatt entsprechen, erhält der Antragsteller von der Gemeindeverwaltung einen entsprechenden Hinweis bzw. eine Versagung zum Abbrennen.

Achtung!

Der Feuerverantwortliche (Anmelder) trägt die Verantwortung für das gesamte sich auf dem Haufen befindliche Brennmaterial, somit auch für nicht zugelassene Materialien, die von anderen Personen dort abgelagert worden sind!