Wie schon im letzten Jahr praktiziert, werden betroffene Anlieger an Straßen und Wegen, deren Bäume oder Sträucher in das Lichtraumprofil des Verkehrsweges ragen, bald Post vom Ordnungsamt bekommen.
Sie werden mit der Aufforderung konfrontiert, die Gehölze zurückzuschneiden. Die Rechtslage ist eindeutig und letztlich dient das Freischneiden ja der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und auch der Fußgänger.
Zur Gewährleistung der Leichtigkeit des Verkehrs ist es Pflicht, das so genannte Lichtraumprofil freizuhalten. Konkret bedeutet das, dass 50 cm von der Straßenkante bis in eine Höhe von 4,50 m alle überhängenden Äste von Sträuchern und Bäumen beseitigt werden müssen. Insbesondere im Winter stellen diese Äste und Zweige für den Winterdienst aber auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer oft ein gefährliches Hindernis dar. Bei Nichteinhaltung dieser Pflicht wird der Grundstückseigentümer oder -nutzer mit Fristsetzung zum Freischneiden aufgefordert. Im Falle eines Unfalles oder einer Beschädigung von Fahrzeugen drohen dem Grundstückseigentümer Schadensersatzansprüche. Das kann richtig teuer werden.
Deshalb erneut die Aufforderung: Schneiden Sie das Lichtraumprofil frei! Beobachten Sie Ihre Bäume, vor allem nach Schneefall neigen sich Äste in Richtung Straße! Grundstücksbesitzer, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, müssen damit rechnen, dass die Gemeinde den Rückschnitt selbst vornimmt oder damit eine Firma beauftragt. Die entstehenden Kosten hat der Verursacher, also der Grundstückseigentümer, zu tragen. Das muss nicht sein! Handeln Sie bitte unverzüglich!
Übrigens: Wer sich hier etwa darauf verlässt, dass im Schadensfall eine Versicherung schon eintreten wird, ist auf sehr dünnem Eis. Die Versicherer werden mit Sicherheit darauf verweisen, dass der Versicherte, hier der Grundstückseigentümer den entstandenen Schaden hätte vermeiden können. Damit ist er raus aus der Regulierungspflicht und eventuelle Schadensersatzansprüche hat der Verursacher völlig selbst oder zu einem großen Teil zu tragen!