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Heimatzeitung für das Cunewalder Tal („Czorneboh-Bieleboh-Zeitung“)
Ausgabe 9/2025
Amtlicher Teil
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Wissenswertes über Möglichkeiten zur Verkehrsberuhigung bei öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

eine der am häufigsten gestellten Fragen an die Gemeindeverwaltung, Bürgermeister und Gemeinderat befasst sich damit, wie eine rücksichtslose Raserei einzelner Verkehrsteilnehmer, nicht nur an den Hauptstraßen, sondern auch an zahlreichen Nebenstraßen im Gemeindegebiet verhindert werden kann. „Mein Kind lebt sehr gefährlich, wenn es vom Grundstück auf die Straße tritt oder mit dem Fahrrad zur Schule fährt“, ist eine sehr häufig geäußerte Sorge vieler Eltern ebenso wie die Frage, „ob denn immer erst etwas passieren müsse, bevor das Gemeindeamt oder andere Behörden reagieren“.

Die nachfolgenden Infos sollen Ihnen in vereinfachter Form (eine rechtliche Abhandlung ist in einem Merkblatt nicht möglich, denn das gesamte Verkehrsrecht ist viel zu kompliziert), aufzeigen,

  • welche Möglichkeiten für einen wirksamen Schutz vor Raserei für die Gemeindeverwaltung bestehen und zur Anwendung kommen und welche praktisch bei uns nicht anwendbar sind,
  • welche Behörden/Verwaltungen hierfür zuständig sind und insbesondere auch,
  • welche Möglichkeiten Sie selbst als Verkehrsteilnehmer haben, um für noch mehr Verkehrssicherheit auf den Cunewalder Straßen zu sorgen.

Wir haben diese Informationen in gemeinsamer Zusammenarbeit mit dem Technischen Ausschuss des Gemeinderates und mit fachlicher Unterstützung des Straßenverkehrsamtes beim Landratsamt Bautzen und der Polizeidirektion Görlitz zusammengetragen. Auch wenn dieser Artikel weder fachlich noch juristisch einen Anspruch auf Vollständigkeit hat, würden wir uns freuen, wenn Sie als Verkehrsteilnehmer oder Grundstückseigentümer diese Informationen sorgfältig lesen.

Was kann ich selbst als Verkehrsteilnehmer tun?

  • Zuallererst immer die Straßenverkehrsordnung sowie Schilder und Zebrastreifen einhalten!
  • Nicht alles, was nicht durch Verkehrsschilder verboten ist, ist tatsächlich erlaubt (50 km/h in der Ortslage sind die Maximalgeschwindigkeit, aber nur, wenn die Straßenverhältnisse dies überhaupt ermöglichen).
  • Parken am Straßenrand bzw. auf der Straße ist auch ohne Beschilderung überall dort erlaubt, wo eine Mindestfahrbahnbreite von 3,50 m garantiert ist und ein parkendes Auto stellt rein praktisch eine gute Verkehrsberuhigung dar!
  • Wer nach Geschwindigkeitskontrollen im Gemeindegebiet ruft – und an vielen kleineren Gemeindestraßen ist dies technisch kaum möglich – sollte nicht gleichzeitig, wenn Kontrollen stattfinden, seine größte Energie dahingehend verschwenden, andere Verkehrsteilnehmer zu warnen.
  • Wenn ich zur Arbeit oder mein Kind zur Schule fahre, 5 Minuten mehr einplanen!

Wofür ist die Gemeinde überhaupt zuständig?

  • Für verkehrsrechtliche Angelegenheiten an den Hauptverkehrsachsen im Gemeindegebiet (Bundesstraßen, Staatsstraßen, Kreisstraßen - also Bautzener Straße, Oberlausitzer Straße, Hauptstraße, Schönberger Straße, Neudorfstraße) ist das Landratsamt Bautzen zuständig.
  • Nach der letzten Funktionalreform im Freistaat Sachsen (2008) sind die Gemeinden für die Anordnungen von Verkehrszeichen/Beschilderungen am Gemeindestraßennetz zuständig. Dies gilt aber nur, wenn die Beschilderungsmaßnahme nicht gleichzeitig im Zusammenhang mit dem Hauptstraßennetz (siehe oben) steht.
  • Da es sich bei der Straßenverkehrsordnung um ein Bundesgesetz zu sog. Pflichtaufgaben handelt, liegt die Zuständigkeit im Regelfall, bis auf wenige Ausnahmen (z. B. wenn mit einer neuen Beschilderung sich der Rechtsstatus einer Straße ändert und zusätzliche Kosten entstehen), nur bei der Gemeindeverwaltung und nicht beim Gemeinderat.
  • Die Zuständigkeiten gelten sowohl für dauerhafte Beschilderungen als auch für Baustellen!
  • Für jede Beschilderungsmaßnahme an öffentlichen Straßen muss ein Bescheid - eine sog. verkehrsrechtliche Anordnung - durch das Landratsamt oder die Gemeinde erstellt werden. Dies ist sehr wichtig für eine Rechtssicherheit, z. B. bei Schäden nach Verkehrsunfällen.

Welche verkehrsrechtlichen und technischen Möglichkeiten bestehen?

  • Es ist unser Ziel, eine möglichst einheitliche und übersichtliche Regelung im Gemeindegebiet zu erreichen, deshalb kommen auch nicht alle Möglichkeiten zur Anwendung.
  • Alle Maßnahmen sind zudem mit erheblichen Kosten verbunden. Dies gilt sowohl für einen Schilderwald als auch für technische Maßnahmen an Straßen (z. B. Schikanen). Technische Maßnahmen sind im Regelfall die teuersten.

Verkehrszonen

In Cunewalde sind folgende Zonen vorhanden:

  • Tempo-30-Zonen
  • Verkehrsberuhigter Bereich (Schritttempo 4-7 km/h)

Generell gilt:

  • Zonen sind räumlich abgegrenzte Bereiche mit besonderen Verhalten
  • zusätzlicher Vorteil: innerhalb der Zone müssen Ge- und Verbote nicht immer wieder einzeln angeordnet werden
  • die Kennzeichnung der Zonengrenze ist ausreichend
  • die Zone muss anhand charakteristischer Eigenschaften als solche mit ausreichender Sicherheit erkennbar sein

Tempo-30-Zonen:

  • Straßen abseits der Hauptverkehrsstraßen, in denen der fließende Verkehr in erhöhtem Maße Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer und Anwohner nehmen soll – aus diesem Grund Beschränkung der Geschwindigkeit auf niedrigeres Niveau, in der Regel 30 km/h
  • für Straßen abseits der Vorfahrtsstraßen; bilden bewusst einen Kontrapunkt zu den Straßen des überörtlichen Verkehrs
  • in Tempo 30-Zonen muss die Vorfahrtsregelung „Rechts vor Links“ gelten
  • Vorfahrtsregelungen durch Zeichen wie z.B. Vorfahrt gewähren, Kreisverkehr, Vorfahrt, Vorfahrtsstraße etc. oder Lichtsignalanlagen widersprechen dem Charakter dieser Zonen
  • bauliche Umgestaltungen für die Errichtung einer Zone sind nicht erforderlich
  • dürfen nur eingerichtet werden, wenn von ihnen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Rettungsdienst, Feuerwehr), keine Lärmbelästigung für Anwohner oder Erschwerung für den Busverkehr ausgeht
  • in Gewerbe- und Industriegebieten und auf Straße mit hohem Durchgangsverkehr sollen Tempo 30-Zonen nicht zur Anwendung kommen
  • Vorfahrtsregelungen usw. innerhalb der Zonen sind nicht oder nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig
  • ein leistungsfähiges „Vorfahrtsstraßennetz“ für den Durchgangsverkehr ist zu gewährleisten
  • durch die Benennung “Tempo 30-Zone“ wird über die Begrifflichkeit hinaus eine auch im Bewusstsein der Kraftfahrer verankerte Einheit (Zonenbewusstsein) geschaffen, die er mit bestimmten Verhaltensweisen und Erscheinungsbildern verknüpft. Charakteristische Verhaltensweisen sind als Folge der beschränkten Geschwindigkeit erhöhte Aufmerksamkeit für und Rücksichtnahme auf Fußgänger und Radfahrer

Anmerkung:

In Cunewalde gibt es hierzu zwei (geduldete, eigentlich unzulässige) Ausnahmen

  • ASS: VZ 205 (Vorfahrt gewähren) aus ASS auf Verbindungsstraße Oberlausitzer Str.- Köblitzer Str. (Schwerlastverkehr zu Gewerbegebiet)
  • Weigsdorfer Berg aus Richtung Oberlausitzer Str. Bäckerei Pech: VZ 205 (Vorfahrt gewähren) aus Richtung Stichstraße Weigsdorfer Berg 4b -11a, Kaiserweg und Bergsiedlung (Problem Winterfahrverkehr Anfahren am Berg) – Stichstraße, Kaiserweg und Bergsiedlung hätten eigentlich Vorfahrt

Weiterführende Fragen zu diesen Themen beantworten Ihnen:

  • Landratsamt Bautzen, Untere Straßenverkehrsbehörde, Frau Schulze, Tel. 03581 5251 36110
  • Gemeindeverwaltung Cunewalde, Örtliche Straßenverkehrsbehörde, Herr Arnold, Tel. 035877 230-46
  • Gern können Sie auch bei unserem Bürgerpolizisten vorbeischauen. Sprechstunde: jeweils Dienstag 15.00 – 17.00 Uhr
Thomas Martolock, Bürgermeister