Titel Logo
Heimatzeitung für das Cunewalder Tal („Czorneboh-Bieleboh-Zeitung“)
Ausgabe 9/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

SATZUNG

Gemeinde Cunewalde

Landkreis Bautzen

SATZUNG

über die Aufhebung der Satzung des Eigenbetriebes Kultur der Gemeinde Cunewalde vom 05.11.2021

§ 1

Handlungserfordernis

Mit Beschluss Nr. 056/2025 vom 18.06.2025 hat der Gemeinderat die Aufhebung des Eigenbetriebes Kultur der Gemeinde Cunewalde mit Wirkung zum 31.12.2025 beschlossen. Die Betriebssatzung des Eigenbetriebes Kultur in der Fassung vom 05.11.2021, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 20.12.2023, ist somit aufzuheben.

§ 2

Aufhebung

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kultur Cunewalde in der Fassung vom 05.11.2021, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 20.12.2023, wird zum 31.12.2025 aufgehoben.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Cunewalde, den 21.08.2025

Thomas Martolock, Bürgermeister

Hinweis nach § 4 (4) SächsGemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52, Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4, Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4, Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.