Gemäß §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben Bürgerinnen und Bürger das Recht, der regelmäßigen Übermittlung ihrer Meldedaten durch die Meldebehörde zu widersprechen.
1. Widerspruch gegen die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Wenn die betroffene Person nicht selbst Mitglied der Religionsgesellschaft ist, sondern ein Familienangehöriger.
Rechtsgrundlage: § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Rechtsgrundlage: § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Rechtsgrundlage: § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage Rechtsgrundlage: § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG
5. Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Dieser Widerspruch betrifft Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Rechtsgrundlage: § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V.m. § 58c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz
Alle Bürger haben das Recht, der Übermittlung ihrer Meldedaten zu widersprechen. Der Widerspruch bedarf keiner Begründung und kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Dahlen, Einwohnermeldeamt, Markt 4, 04774 Dahlen, eingelegt werden.
Eine bereits bestehende Übermittlungssperre bleibt bis auf Widerruf bestehen.
Das entsprechende Formular steht auch auf unserer Homepage www.heidestadt-dahlen.de unter der Rubrik Rathaus -> Bürgerservice -> Anträge und Formulare zur Verfügung.