Gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 Bundemeldegesetz (BMG) haben alle Einwohner das Recht den regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Es wird einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung darauf hingewiesen.
Gegen folgende Datenübermittlungen kann durch Ausübung eines Widerspruchsrechtes die Weitergabe bzw. Übermittlung von Daten verhindert werden:
|
|
|
| 1. | Widerspruch gegen die Übermittlungen von Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht |
|
| Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. |
|
| Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V.m. § 58c Abs. 1 Soldatengesetz widersprechen. |
|
|
|
| 2. | Widerspruch gegen die Übermittlungen von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören |
|
| Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie Sterbedatum. |
|
| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG i. V. m. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen. |
|
|
|
| 3. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen, u.a. bei Wahlen und Abstimmungen |
|
| Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. |
|
| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG widersprechen. |
|
|
|
| 4. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk |
|
| Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. |
|
| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen. |
|
|
|
| 5. | Widerspruch gegen die Übermittlung an Adressbuchverlage |
|
| Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. |
|
| Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen. |
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Einwohner das Recht zum Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) haben. Dieser Widerspruch bedarf keiner Begründung.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Dahlen, Einwohnermeldeamt, Markt 4, 04774 Dahlen eingelegt werden.
Eine bereits bestehende Übermittlungssperre bleibt bis auf Widerruf bestehen.
Das entsprechende Formular für das Einrichten einer Übermittlungssperre steht auch auf unserer Homepage www.heidestadt-dahlen.de unter der Rubrik Bürgerportal im Formularservice zur Verfügung.