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Dahlener Nachrichten - Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Dahlen
Ausgabe 11/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge im Gewerbegebiet I in der Stadt Dahlen vom 25.03.1993

Der Stadtrat der Stadt Dahlen hat auf der Grundlage des § 4 SächsGemO in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) in öffentlicher Beratung am 26.10.2023 nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1

Aufhebung von Ortsrecht

Die „Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge im Gewerbegebiet I in der Stadt Dahlen vom 25.03.1993“ wird aufgehoben.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

ausgefertigt:

Dahlen, den 27.10.2023

Matthias Löwe
Bürgermeister

Veröffentlicht im Amtsblatt Dahlener Nachrichten Nr. 11/2023 am 08.11.2023

Hinweis

Gemäß § 4 Abs. 4 SächGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 4Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.