Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Stadtrat der Stadt Dahlen am 26.10.2023 mit Beschluss Nr. 68 / 2023 in öffentlicher Sitzung folgende 4. Änderung zur Elternbeitragssatzung vom 28.10.2016 beschlossen:
Die Anlage zu § 5 Abs. 3 (Höhe der Elternbeiträge und weiterer Entgelte) wird als 4. Änderung der Elternbeitragssatzung neu gefasst. Die Änderungen sind fett gekennzeichnet.
Die 4. Änderung der Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis: Bei einer etwaigen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gilt § 4 Abs. 4 SächsGemO.
Ausgefertigt: Dahlen, 27.10.2023
Öffentlich bekannt gemacht: Amtsblatt „Dahlener Nachrichten“ Ausgabe 11/2023 vom 08.11.2023.
Anlage
Zu § 5 der Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen vom 28.10.2016
(1) Der Elternbeitrag beträgt
| 1. | bei der Betreuung als Kinderkrippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG für die Betreuungszeit | ||
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| • von täglich bis 9 Stunden | 252,00 | Euro pro Monat |
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| • von täglich bis 6 Stunden | 168,00 | Euro pro Monat |
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| • von täglich bis 4,5 Stunden | 126,00 | Euro pro Monat |
| 2. | bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die Betreuungszeit | ||
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| • von täglich bis 9 Stunden | 154,00 | Euro pro Monat |
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| • von täglich bis 6 Stunden | 102,67 | Euro pro Monat |
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| • von täglich bis 4,5 Stunden | 77,00 | Euro pro Monat |
| 3. | bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit | ||
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| • von täglich bis 6 Stunden | 82,50 | Euro pro Monat |
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| • von täglich bis 5 Stunden | 68,75 | Euro pro Monat |
(2) Werden mehrere Kinder einer Familie in einer Kindertageseinrichtung betreut, so ermäßigt sich der nach Absatz 1 gebildete Elternbeitrag wie folgt:
| 1. | für das zweite Kind auf | 60 von Hundert, |
| 2. | für das dritte Kind auf | 20 von Hundert, |
| 3. | für das vierte und jedes weitere Kind wird kein Beitrag erhoben. | |
| Bei Geschwisterermäßigung werden alle Kinder berücksichtigt, die in anderen Kindertageseinrichtungen nicht nur tageweise betreut werden. | ||
| (3) Für Alleinerziehende ermäßigt sich der Elternbeitrag wie folgt: | ||
| 1. | für das erste Kind auf | 90 von Hundert; |
| 2. | für das zweite Kind auf | 54 von Hundert; |
| 3. | für das dritte Kind auf | 18 von Hundert; |
| 4. | für das vierte und jedes weitere Kind wird kein Beitrag erhoben. | |
| Die errechneten Elternbeiträge werden auf volle Cent-Beträge auf- oder abgerundet. | ||
| (4) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer innerhalb der Öffnungszeit der Einrichtung überschritten, werden weitere Entgelte nach folgenden Maßgaben erhoben: | ||
| 1. | für die Betreuung als Kinderkrippenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt 5,70 Euro, | |
| 2. | für die Betreuung als Kindergartenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt 2,50 Euro, | |
| 3. | für die Betreuung als Hortkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt 2,00 Euro. | |
Im Falle der Ziffern 1 und 2 werden weitere Entgelte nur erhoben, wenn die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer an mehr als zwei Tagen im Monat durch nicht selbst verschuldete Gründe überschritten wurde.
(5) Für Kinder, die nach Ablauf der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung noch nicht abgeholt worden sind, wird für jede angefangene Stunde ein weiteres Entgelt von 5,70 Euro für Kinderkrippe, 2,50 Euro für Kindergarten und 2,00 Euro für den Hort erhoben.
Zusätzlich werden weitere Entgelte entsprechend des tatsächlichen Aufwandes erhoben (z.B. Fahrdienst).
(6) Für Gastkinder werden Elternbeiträge entsprechend Absatz 1 erhoben.
Gastkinder sind Kinder, die in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von § 12 Absatz 2 SächsKitaG entsteht.