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Dahlener Nachrichten - Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Dahlen
Ausgabe 11/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachungen

(Elternbeitragssatzung)

vom 28.10.2016

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Stadtrat der Stadt Dahlen am 26.10.2023 mit Beschluss Nr. 68 / 2023 in öffentlicher Sitzung folgende 4. Änderung zur Elternbeitragssatzung vom 28.10.2016 beschlossen:

Artikel 1

Die Anlage zu § 5 Abs. 3 (Höhe der Elternbeiträge und weiterer Entgelte) wird als 4. Änderung der Elternbeitragssatzung neu gefasst. Die Änderungen sind fett gekennzeichnet.

Artikel 2

Die 4. Änderung der Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Hinweis: Bei einer etwaigen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gilt § 4 Abs. 4 SächsGemO.

Ausgefertigt: Dahlen, 27.10.2023

Löwe
Bürgermeister

Öffentlich bekannt gemacht: Amtsblatt „Dahlener Nachrichten“ Ausgabe 11/2023 vom 08.11.2023.

Anlage

4. Satzungsänderung

Zu § 5 der Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen vom 28.10.2016

(1) Der Elternbeitrag beträgt

1.

bei der Betreuung als Kinderkrippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG für die Betreuungszeit

• von täglich bis 9 Stunden

252,00

Euro pro Monat

• von täglich bis 6 Stunden

168,00

Euro pro Monat

• von täglich bis 4,5 Stunden

126,00

Euro pro Monat

2.

bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die Betreuungszeit

• von täglich bis 9 Stunden

154,00

Euro pro Monat

• von täglich bis 6 Stunden

102,67

Euro pro Monat

• von täglich bis 4,5 Stunden

77,00

Euro pro Monat

3.

bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit

• von täglich bis 6 Stunden

82,50

Euro pro Monat

• von täglich bis 5 Stunden

68,75

Euro pro Monat

(2) Werden mehrere Kinder einer Familie in einer Kindertageseinrichtung betreut, so ermäßigt sich der nach Absatz 1 gebildete Elternbeitrag wie folgt:

1.

für das zweite Kind auf

60 von Hundert,

2.

für das dritte Kind auf

20 von Hundert,

3.

für das vierte und jedes weitere Kind wird kein Beitrag erhoben.

Bei Geschwisterermäßigung werden alle Kinder berücksichtigt, die in anderen Kindertageseinrichtungen nicht nur tageweise betreut werden.

(3) Für Alleinerziehende ermäßigt sich der Elternbeitrag wie folgt:

1.

für das erste Kind auf

90 von Hundert;

2.

für das zweite Kind auf

54 von Hundert;

3.

für das dritte Kind auf

18 von Hundert;

4.

für das vierte und jedes weitere Kind wird kein Beitrag erhoben.

Die errechneten Elternbeiträge werden auf volle Cent-Beträge auf- oder abgerundet.

(4) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer innerhalb der Öffnungszeit der Einrichtung überschritten, werden weitere Entgelte nach folgenden Maßgaben erhoben:

1.

für die Betreuung als Kinderkrippenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt 5,70 Euro,

2.

für die Betreuung als Kindergartenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt 2,50 Euro,

3.

für die Betreuung als Hortkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt 2,00 Euro.

Im Falle der Ziffern 1 und 2 werden weitere Entgelte nur erhoben, wenn die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer an mehr als zwei Tagen im Monat durch nicht selbst verschuldete Gründe überschritten wurde.

(5) Für Kinder, die nach Ablauf der Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung noch nicht abgeholt worden sind, wird für jede angefangene Stunde ein weiteres Entgelt von 5,70 Euro für Kinderkrippe, 2,50 Euro für Kindergarten und 2,00 Euro für den Hort erhoben.

Zusätzlich werden weitere Entgelte entsprechend des tatsächlichen Aufwandes erhoben (z.B. Fahrdienst).

(6) Für Gastkinder werden Elternbeiträge entsprechend Absatz 1 erhoben.

Gastkinder sind Kinder, die in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von § 12 Absatz 2 SächsKitaG entsteht.