| Der Stadtrat der Stadt Dahlen hat am 26.10.2023 auf Grund von: | |
| 1. | § 4 Absatz 1 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) und |
| 2. | § 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) in der jeweils gültigen Fassung |
die nachfolgende Satzung beschlossen.
(1) Die Stadtfeuerwehr Dahlen ist eine Einrichtung der Stadt Dahlen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren Dahlen, Schmannewitz, Börln, Großböhla, Ochsensaal und Bortewitz.
(2) Die Ortswehren der Stadt Dahlen führen den Namen „Freiwillige Feuerwehr …“ mit dem jeweiligen Stadtteilnamen:
| - | Freiwillige Feuerwehr Dahlen, |
| - | Freiwillige Feuerwehr Schmannewitz, |
| - | Freiwillige Feuerwehr Börln, |
| - | Freiwillige Feuerwehr Großböhla, |
| - | Freiwillige Feuerwehr Ochsensaal und |
| - | Freiwillige Feuerwehr Bortewitz. |
(3) Aktiver Feuerwehrdienst wird in den Ortswehren Dahlen, Schmannewitz, Börln, Großböhla, Ochsensaal und Bortewitz geleistet.
Weiterhin bestehen Jugendfeuerwehren sowie Alters- und Ehrenabteilungen.
| (1) Die Stadtfeuerwehr hat die Pflicht: | |
| a) | Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen, |
| b) | technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und |
| c) | nach Maßgabe der §§ 22 und 23 SächsBRKG Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen durchzuführen. |
(2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Stadtfeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen und zu sonstigen Hilfeleistungen heranziehen.
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in den aktiven Feuerwehrdienst sind:
| a) | die Vollendung des 16. Lebensjahres, |
| b) | die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderung an den Feuerwehrdienst, |
| c) | die charakterliche Eignung, |
| d) | die Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit, |
| e) | die Bereitschaft zur Teilnahme an der Aus- und Fortbildung sowie |
| f) | die Bereitschaft, den Dienst unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben. |
Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Absatz 4 SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen müssen die Zustimmung der Personensorgeberechtigten und zumindest deren Bestätigung über die gesundheitliche Eignung des Minderjährigen vorliegen.
Die Bewerber für den aktiven Feuerwehrdienst müssen in der Gemeinde wohnhaft sein oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Sie sollen in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein; der zuständige Ortsfeuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.
| (2) Die erforderliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, | ||
| a) | die Mitglied | |
| aa) | in einem Verein sind, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder |
| ab) | in einer Partei sind, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. |
| b) | bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren | |
| ba) | Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung, gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, |
| bb) | Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder |
| bc) | eine solche Vereinigung unterstützt haben. |
(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Leiter der Ortsfeuerwehr zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Stadtwehrleiter nach Zustimmung des zuständigen Ortsfeuerwehr-ausschusses. Jeder ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhält nach seiner Aufnahme in die Stadtfeuerwehr einen Dienstausweis und die persönliche Schutzausrüstung.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen.
| (1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Feuerwehrangehörige | |
| a) | das 68. Lebensjahr vollendet hat, |
| b) | aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, |
| c) | ungeeignet zum aktiven Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Absatz 4 SächsBRKG wird |
| oder | |
| d) | entlassen oder ausgeschlossen wird. |
Gleiches gilt, wenn bei Minderjährigen ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 schriftlich zurücknimmt.
(2) Der aktive Feuerwehrdienst kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen beendet werden, wenn der Dienst für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(3) Ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Leiter der Ortsfeuerwehr schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem aktiven Feuerwehrdienst zu entlassen.
Sofern er nicht nachweist, dass er im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr weiterhin einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgeht oder in sonstiger Weise regelmäßig für Aus- und Fortbildung sowie Einsätze zur Verfügung steht, kann sein Feuerwehrdienst ohne Antrag beendet werden.
| (4) Der aktive Feuerwehrdienst soll aus wichtigem Grund beendet werden. Dies gilt insbesondere, | |
| a) | wenn der Feuerwehrangehörige die Lehrgänge zum Truppmann (Teil 1 und 2) und zum Sprechfunker in einem angemessenen Zeitraum nicht erfolgreich abschließen kann, |
| b) | bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, |
| c) | bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht, |
| d) | bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr, |
| e) | wenn sich herausstellt, dass der Feuerwehrangehörige nicht im Sinne des § 3 Absatz 1 Buchst. f handelt oder die Nichteignung im Sinne des § 3 Absatz 2 festgestellt wird, oder |
| f) | bei einem Verhalten, dass eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. |
(5) Zur Vorbereitung der Entscheidung nach Absatz 4 kann der Feuerwehrangehörige vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Sachverhalts-aufklärung beeinträchtigt würden.
(6) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind durch den Bürgermeister durch schriftlichen Verwaltungsakt zu treffen. Der Betroffene sowie der zuständige Ortsfeuerwehrausschuss sind vor den Entscheidungen nach Satz 1 anzuhören. Widerspruch und Klage gegen die Entscheidungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Für die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes in der Alters- und Ehrenabteilung gelten die Regelungen nach Absatz 1 (ohne Buchst. a), Absatz 2 und Absätze 4 (ohne Buchst. a) bis 6 entsprechend.
(8) Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.
(9) Bereitgestellte persönliche Ausrüstung, Schutz- und Dienstkleidung sind dem Leiter der Ortsfeuerwehr bei Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes zu übergeben.
(1) Die Mitglieder der Ortsfeuerwehrausschüsse haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Stadtwehrleiter und dessen Stellvertreter nach § 15 Absatz 1 Halbsatz 1 zu wählen.
Die Angehörigen der Ortsfeuerwehr ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Ortswehrleiter und dessen Stellvertreter sowie die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses zu wählen.
(2) Die Stadt Dahlen hat nach Maßgabe des § 61 SächsBRKG die Freistellung der Feuerwehrangehörigen für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.
(3) Ehrenamtlich tätige Funktionsträger sowie alle ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen im aktiven Dienst der Stadt Dahlen erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Stadt festgelegten Beträge.
(4) Feuerwehrangehörige erhalten auf Antrag Ersatz für die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen. Darüber hinaus erstattet die Stadt Sachschäden, die Feuerwehrangehörigen in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Absatz 2 SächsBRKG.
(5) Die ehrenamtlichen Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst der Stadtfeuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:
| a) | am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, |
| b) | sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus einzufinden, |
| c) | den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen, |
| d) | im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, |
| e) | den Dienst unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben, |
| f) | die Feuerwehrdienstvorschriften, einschließlich der in dieser Satzung festgelegten abweichenden Regeln, und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und |
| g) | die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. |
| (6) Die ehrenamtlichen Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem Leiter der Ortsfeuerwehr oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden. | |
| (7) Verletzt ein Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Stadtwehrleiter | |
| a) | einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen, |
| b) | die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder |
| c) | die Dienstbeendigung durch den Bürgermeister einleiten. |
Der zuständige Leiter der Ortsfeuerwehr ist zuvor zu hören. Dem Feuerwehrangehörigen ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Bei Verletzungen der Dienstpflichten kann ein Feuerwehrangehöriger durch den Leiter der Ortsfeuerwehr vom Dienst vorübergehend ausgeschlossen werden. Der Stadtwehrleiter ist darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(8) Kann ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst die Pflichten nach Absatz 5 Satz 2 Buchst. a) und b) nicht im geforderten Maß erfüllen, verliert er auf Antrag oder nach Feststellung des Stadtwehrleiters zumindest vorübergehend den Status und die Rechte eines Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst.
(9) Überregionale Wettkämpfe bedürfen der Genehmigung des Bürgermeisters in Absprache mit der Stadtwehrleitung.
(1) In die Kinderfeuerwehr können Kinder ab Vollendung des 5. Lebensjahres, in die Jugendfeuerwehr können Jugendliche ab Vollendung des 8. Lebensjahres aufgenommen werden. § 18 Absatz 4 Satz 2 SächsBRKG bleibt unberührt. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten beigefügt sein.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Leiter der Ortsfeuerwehr. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3 entsprechend.
(3) Die Zugehörigkeit zur Kinder- und Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
| a) | in die aktive Abteilung aufgenommen wird, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres, |
| b) | aus der Kinder- und Jugendfeuerwehr austritt, |
| c) | den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist oder |
| d) | aus der Kinder- und Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird. |
Gleiches gilt, wenn ein Personensorgeberechtigter seine Zustimmung nach Absatz 1 Satz 3 schriftlich zurücknimmt.
(4) Die Mitglieder der Ortsfeuerwehr wählen den Jugendfeuerwehrwart für die Dauer von fünf Jahren entsprechend den Festlegungen in § 15. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist dem Stadtfeuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen.
Der Jugendfeuerwehrwart ist Angehöriger der aktiven Abteilung der Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen die Ausbildung zum „Jugendfeuerwehrwart“ erfolgreich absolviert haben sowie über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen.
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Feuerwehrangehörige bei Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausgeschieden sind.
(2) Der Ortsfeuerwehrausschuss kann auf Antrag Feuerwehrangehörigen den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der aktive Feuerwehrdienst für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter für die Dauer von fünf Jahren.
Der Bürgermeister kann im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter auf Vorschlag des Ortsfeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen. Im Fall des § 4 Absatz 4 Buchst. d) und e) ist die Abberufung möglich.
| Organe der Stadtfeuerwehr sind: | |
| a) | der Stadtwehrleiter/ die Ortswehrleiter, |
| b) | der Stadtfeuerwehrausschuss / die Ortsfeuerwehrausschüsse und |
| c) | die Hauptversammlung. |
(1) Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter werden nach § 15 gewählt und berufen.
(2) Der Stadtwehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und erledigt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben. Er hat insbesondere
| a) | auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken, |
| b) | die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln, |
| c) | die Dienste so zu organisieren, dass jeder Angehörige im aktiven Feuerwehrdienst jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann, |
| d) | dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Stadtfeuerwehrausschuss vorgelegt werden, |
| e) | die Tätigkeit der Zug- und Gruppenführer und der Gerätewarte zu kontrollieren, |
| f) | auf eine ordnungsgemäße und den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr mit Einsatzmitteln hinzuwirken, |
| g) | für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften, einschließlich der in dieser Satzung festgelegten abweichenden Regeln, und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen, |
| h) | im Rahmen des Dienstes minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung bestehender Aufsichts- und Fürsorgepflichten sicherzustellen und |
| i) | Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen. |
(3) Der Bürgermeister kann dem Stadtwehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.
(4) Der Stadtwehrleiter soll den Bürgermeister und den Stadtrat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Beratungen in der Stadt zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören. Er soll – soweit es nur örtliche Belange betrifft – die örtlich zuständigen Ortswehrleiter vorher beteiligen.
(5) Der stellvertretende Stadtwehrleiter hat den Stadtwehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
(6) Für die Leiter der Ortsfeuerwehren gelten Absatz 1, Absatz 2 – der Buchstabe i), jedoch mit der Maßgabe, die Beanstandungen dem Stadtwehrleiter zu melden – sowie Absatz 5 entsprechend. Sie führen die Ortsfeuerwehr nach Weisung des Stadtwehrleiters.
(7) Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter sowie die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die geforderten Voraussetzungen an das Amt nicht mehr erfüllen, vom Stadtrat nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses abberufen werden. Die geforderten Voraussetzungen an das Amt sind durch die gewählte Person insbesondere dann nicht mehr erfüllbar, wenn die Verpflichtung nach § 15 Absatz 4 zur erfolgreichen Absolvierung eines Lehrgangs aus in der Person selbst liegenden Gründen nicht möglich ist.
(1) Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ des Stadtwehrleiters. Er behandelt Fragen der Finanzplanung sowie der Dienst- und Einsatzplanung.
(2) Der Stadtfeuerwehrausschuss besteht aus:
- dem Stadtwehrleiter als Vorsitzenden sowie seinem Stellvertreter und
- den Leitern der Ortsfeuerwehren und ihren Stellvertretern.
Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
(3) Der Stadtfeuerwehrausschuss soll mindestens zweimal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Stadtfeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig im Sinne des Absatz 1, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(4) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses einzuladen.
(5) Beschlüsse des Stadtfeuerwehrausschusses im Sinne des Absatz 1 werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Die Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
(7) In jeder Ortsfeuerwehr ist ein Ortsfeuerwehrausschuss zu bilden. Für ihn gelten die Absätze 1 bis 3 sowie 5 und 6 entsprechend.
Die Ortsfeuerwehrausschüsse bestehen aus dem Leiter der Ortsfeuerwehr als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sechs zusätzlichen für die Dauer von fünf Jahren gewählten Mitgliedern. Die Plätze der zusätzlichen Mitglieder bleiben unbesetzt, soweit nicht genügend Wahlvorschläge zur Verfügung stehen.
Der Stadtwehrleiter ist zu den Sitzungen einzuladen; er besitzt kein Stimmrecht.
(1) Unter dem Vorsitz des Stadtwehrleiters ist mindestens einmal jährlich eine ordentliche Hauptversammlung aller Mitglieder der Ortsfeuerwehrausschüsse durchzuführen.
Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Stadtwehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Stadtfeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben.
In der Hauptversammlung werden der ehrenamtlich tätige Stadtwehrleiter und dessen Stellvertreter gewählt.
(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Stadtwehrleiter einzuberufen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats vom Stadtwehrleiter einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der Ortswehrleitungen und der Ortsfeuerwehrausschüsse schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Ortswehrleitungen und Ortsfeuerwehrausschüssen sowie dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(4) An der Hauptversammlung nimmt der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter teil.
(5) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister innerhalb von vier Wochen vorzulegen ist.
(6) Für die Ortsfeuerwehren ist unter dem Vorsitz des Ortswehrleiters jährlich eine ordentliche Hauptversammlung aller Angehörigen der Ortsfeuerwehr durchzuführen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, bezogen auf die Angehörigen der Ortsfeuerwehr.
(1) Zu bestellende Funktionsträger sind die Gerätewarte.
(2) Der Stadtwehrleiter bestellt die Gerätewarte auf Vorschlag des Leiters der Ortsfeuerwehr im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss schriftlich für die Dauer von fünf Jahren. Der Stadtwehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses jederzeit widerrufen. Die Gerätewarte führen ihre Aufgaben nach Weisung ihrer Vorgesetzten aus.
Gerätewarte haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Als Gerätewart dürfen nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen, die erforderliche Qualifikation besitzen und an spezifischen Fortbildungen regelmäßig teilnehmen.
(4) Die Gerätewarte haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem zuständigen Ortswehrleiter zu melden.
(1) Der Schriftführer wird vom zuständigen Ortsfeuerwehrausschuss für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Ortsfeuerwehrausschusses und über Hauptversammlungen zu fertigen. Darüber hinaus soll der Schriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit der Ortsfeuerwehr verantwortlich sein.
(1) Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter werden in der Hauptversammlung, die Leiter der Ortsfeuerwehren und deren Stellvertreter werden in den Ortsfeuerwehrversammlungen durch die in § 5 Absatz 1 Satz 2 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter sowie die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Berufungsdauer oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens oder nach Neuwahlen bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Lehnt der Stadtwehrleiter, Ortswehrleiter oder der entsprechende Stellvertreter aus wichtigem Grund im Sinne des § 18 der Sächsischen Gemeindeordnung eine Weiterführung ab oder stehen dieser Weiterführung gewichtige Gründe in der Person des Stadtwehrleiters, Ortswehrleiters oder des entsprechenden Stellvertreters entgegen, kann der Bürgermeister einen geeigneten Feuerwehrangehörigen vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen.
(3) Steht kein geeigneter Kandidat für ein in Absatz 1 genanntes Wahlamt zur Verfügung, beruft der Bürgermeister mit Zustimmung des Stadtrates einen geeigneten wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen längstens bis zum Ende der Berufungsdauer nach § 17 Absatz 3 Satz 2 SächsBRKG.
(4) Gewählt werden kann nur, wer selbst wahlberechtigt ist, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt. Erforderliche fachliche Mindestvoraussetzung für den Stadtwehrleiter und seinen Stellvertreter ist die erfolgreich abgeschlossene Führungsausbildung „Zugführer/ Verbandsführer“ und „Leiter einer Feuerwehr“. Das Amt kann vorübergehend ausgeführt werden, wenn sich der Kandidat schriftlich vor der Wahl verpflichtet, die erforderlichen fachlichen Mindestvoraussetzungen innerhalb von zwei Jahren zu absolvieren. Die Kandidaten sollen ihren ersten Wohnsitz in der Stadt Dahlen haben.
(5) Die nach § 17 Absatz 3 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten, als zu wählen sind, und muss vom zuständigen Feuerwehrausschuss bestätigt sein. Betroffene Kandidaten sind im Feuerwehrausschuss nicht stimmberechtigt.
(6) Wahlen sind vom Bürgermeister oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die anwesenden Stimmberechtigten benennen in der Regel durch offene Abstimmung mit absoluter Mehrheit zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen. Die Beisitzer können Wahlberechtigte, jedoch keine Kandidaten sein.
(7) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen anwesend ist.
(8) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann die Wahl offen erfolgen, wenn keiner der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht.
(9) Die Wahlen zu mehreren Ämtern erfolgen in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit (mehr Ja- als Nein-Stimmen) entscheidet. Tritt nur ein Kandidat an und erreicht dieser keine absolute Mehrheit, ist eine erneute Wahl nach Maßgabe des Absatz 1 bis 8 und Absatz 9 Sätze 1 bis 3 durchzuführen. Liegt bei mehreren Kandidaten Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los.
(10) Für die Wahl der zusätzlichen Mitglieder der Ortsfeuerwehrausschüsse gelten die Absätze 1 bis 9, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Wahl der zusätzlichen Mitglieder der Ortsfeuerwehrausschüsse ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Ortsfeuerwehrausschuss sind diejenigen Feuerwehrangehörigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(11) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.
(12) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben. Stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.
(13) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Stadtwehrleiters oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, hat der Stadtfeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Bürgermeister setzt dann nach § 15 Absatz 2 die Wehrleitung ein.
Die Regelungen des Absatzes 13 gelten für die Wahlen der Ortswehrleiter und ihrer Stellvertreter entsprechend.
(14) Der Bürgermeister muss dem Wahlergebnis widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es rechtswidrig ist; er kann ihm widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es für die Stadt nachteilig ist.
(15) Sofern kein Widerspruch nach Absatz 14 erfolgt, beruft der Bürgermeister – im Benehmen mit dem Stadtrat – die Gewählten in die Positionen.
(16) Scheidet ein gewähltes zusätzliches Mitglied aus einem der Ortsfeuerwehrausschüsse aus, rückt ein Ersatzmitglied nach. Ersatzmitglieder sind alle Wahlbewerber, die bei der Wahl für die zusätzlichen Mitglieder des Feuerwehrausschusses nicht die erforderliche Stimmzahl, jedoch mindestens eine Stimme erhalten haben. Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder bestimmt sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht kein Ersatzmitglied mehr zur Verfügung, finden Nachwahlen auf der Ebene der betroffenen Ortsfeuerwehr nach Maßgabe der Absätze 10 bis 15 statt.
(17) Neuwahlen während der Berufungsperiode sind anzusetzen, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten dies schriftlich vom Wehrleiter fordern.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt: Dahlen, den 27.10.2023
Bekanntmachung im Amtsblatt „Dahlener Nachrichten“ Ausgabe 11.2023 v. 08.11.2023
Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.
Hinweis
Gemäß § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.