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Dahlener Nachrichten - Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Dahlen
Ausgabe 2/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Ankündigung von Vermessungs- und Abmarkungsarbeiten

Straßenschlussvermessung S24 Torgauer Straße in Schmannewitz

Ich beabsichtige unter Mitwirkung meiner Mitarbeiter ab dem 15. Februar 2023 in der Stadt Dahlen, Gemarkung Schmannewitz, Vermessungsarbeiten (Straßenschlussvermessung S24 Ortsdurchfahrt Schmannewitz) aufgrund des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, durchzuführen. Dazu ist es gegebenenfalls erforderlich Ihre Grundstücke zu betreten.

Folgende Flurstücke in der Gemarkung Schmannewitz sind voraussichtlich von den Vermessungsarbeiten betroffen: 1, 2, 3, 4, 4/1, 4/2, 4/b, 7/1, 7/2, 7/3, 7/4, 8, 9/1, 9/2, 10, 11, 12, 13, 14, 14/1, 14/2, 14/b, 15/2, 15/4, 15/5, 15/6, 16/2, 16/4, 16/8, 16/9, 16/10, 16/a, 18, 19/1, 19/2, 20/1, 20/2, 21, 24, 25, 26, 26/b, 27, 28, 29, 29/a, 29/b, 29/c, 29/d, 29/e, 30, 31, 32, 33, 34/2, 34/3, 34/4, 34/b, 35/1, 36, 37/a, 39, 45, 46, 48, 49/4, 49/5, 49/6, 49/a, 50, 51, 52, 53, 167/1, 162, 163, 164/1, 164/2, 165, 167/2, 168/1, 168/2, 168/b, 180/5, 181, 182, 183, 183/1, 183/2, 183/b, 183/c, 184/1, 184/2, 185, 188, 190, 214, 234, 399, 402, 405/a, 406/1, 406/3, 406/4, 407/6, 407/8, 407/9, 407/10, 407/11, 407/12, 408/1, 408/2, 409/1, 409/2, 478, 500/1, 500/2, 502/1, 502/2, 504/1, 504/2, 507, 507/a, 508, 1140, 1141/1, 1141/2, 1142, 1143, 1144, 1145, 1146, 1148, 1149, 1150, 1151, 1152, 1155, 1156, 1156/a, 1259/1, 1262, 1407/1, 1413, 1414, 1415, 1416/1, 1416/2, 1455, 1493/3, 1493/4, 1493/5, 1493/6

Ihre Anwesenheit ist jedoch nicht erforderlich, denn die Arbeiten können auch ohne Ihre Anwesenheit ausgeführt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Dr. Ing. Gernod Schindler

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

Marienbrunnenstraße 4 • 04299 Leipzig

Tel.: 0341-8687520 • Fax: 0341-8687598

E-Mail: vb.dr.schindler@t-online.de

web: www.vb-dr-schindler.de

Auszug aus dem Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29.01.2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 12.04.2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist

§ 5

Betreten von Flurstücken und baulichen Anlagen

(1) Personen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, sind befugt, Flurstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren sowie die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können bei einer Katastervermessung oder Abmarkung Personen hinzuziehen, die am Ergebnis dieser Arbeiten ein rechtliches Interesse haben. Das Betreten von Wohnungen ist nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers zulässig.

§ 6

Pflichten von Eigentümern, Behörden und Dritten

(1) Eigentümer, Erbbauberechtigte und Besitzer haben Vermessungs- und Grenzmarken sowie Einrichtungen zu deren Schutz oder Signalisierung auf ihren Flurstücken oder an ihren baulichen Anlagen ohne Entschädigung zu dulden. Handlungen, die die Erkennbarkeit oder Verwendbarkeit beeinträchtigen können, sind zu unterlassen.

(3) Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.

§ 16

Grenzbestimmung

(1) Flurstücksgrenzen werden bestimmt durch Katastervermessungen zur erstmaligen Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster (Grenzfeststellung) oder durch Katastervermessungen zur Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit (Grenzwiederherstellung) oder durch Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren.

(6) Für das Flurstück, für das eine Katastervermessung und Abmarkung beantragt wurde, sind von Amts wegen alle im Liegenschaftskataster zu führenden Daten zu erfassen. § 7 bleibt unberührt.

_________________________________________________

Auszug aus der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatGDVO) vom 06.07.2011 (SächsGVBl. S. 271), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 12.04.2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist

§ 5

Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters

(5) Gebäude sind oberirdische, überdachte, mit dem Erdboden fest verbundene bauliche Anlagen,

1.

die von Menschen betreten werden können,

2.

die dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen,

3.

die von Außenwänden umfasst sind,

4.

deren Grundfläche mehr als 10 m2 beträgt,

5.

die nach Art und Weise der Bauausführung eine dauernde Nutzung zulassen und

6.

die keine Gartenlauben im Sinne von § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind.

(6) Eine wesentliche Veränderung in den Außenmaßen eines Gebäudes liegt vor, wenn sich die Grundfläche eines Gebäudes durch den Anbau oder Abriss eines Gebäudeteiles um mehr als 10 m² verändert.

§ 16

Abmarkung

(1) Flurstücksgrenzen sind in ihren Grenzpunkten abzumarken. Die Abmarkung hat so zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden. Die Abmarkung kann in der Lage versetzt auf der Flurstücksgrenze erfolgen, wenn die Abmarkung im Grenzpunkt auf Dauer nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.

(2) Der Abmarkung von Flurstücksgrenzen, die im Liegenschaftskataster festgelegt sind, muss eine Grenzwiederherstellung vorangehen. Dies gilt nicht für Grenzpunkte, deren Abmarkung nach

1.

§ 15 Abs. 4 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz vom 01.09.2003 (SächsGVBl. S. 342) oder

2.

Absatz 4

ausgesetzt wurde.

(3) Von der Abmarkung eines Grenzpunktes ist abzusehen, wenn er durch eine dauerhafte bauliche Anlage ausreichend gekennzeichnet ist. Von der Abmarkung eines Grenzpunktes soll abgesehen werden, wenn

1.

die Flurstücksgrenze am oder im Gewässer verläuft,

2.

die Flurstücksgrenze zwischen Flurstücken verläuft, die dem Gemeingebrauch dienen,

3.

benachbarte Flurstücke entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze einheitlich bewirtschaftet oder gemeinschaftlich genutzt werden,

4.

er innerhalb einer baulichen Anlage liegt,

5.

er im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahrens liegt und nach Auskunft der zuständigen Stelle im Zuge dieses Verfahrens wegfällt,

6.

dies aufgrund der geologischen Verhältnisse geboten ist,

7.

diese durch Hindernisse, deren Beseitigung nicht zumutbar ist, nicht möglich ist oder

8.

dies unzumutbare Schäden verursachen würde.

(4) Die Abmarkung eines Grenzpunktes kann ausgesetzt werden, wenn die Erhaltung der Grenzmarken durch unmittelbar bevorstehende Bauarbeiten oder ähnliche Maßnahmen gefährdet ist. Die Stelle, welche die Abmarkung ausgesetzt hat, muss die Abmarkung unverzüglich nachholen, wenn die Gründe für die Aussetzung weggefallen sind. Stellt eine andere Stelle bei der Durchführung einer Katastervermessung und Abmarkung fest, dass die Gründe weggefallen sind, hat sie die Abmarkung anstatt der aussetzenden Stelle am beantragten Flurstück nachzuholen. Die Verpflichtung zur Nachholung der Abmarkung erlischt drei Jahre nach der Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessung und Abmarkung, bei der die Abmarkung ausgesetzt wurde, bei der unteren Vermessungsbehörde; danach wird die Abmarkung auf Antrag nachgeholt.

(6) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Behebung von Abmarkungsmängeln. Ein Abmarkungsmangel liegt vor, wenn

1.

ein Grenzpunkt in der Örtlichkeit nicht gekennzeichnet ist, obwohl er im Liegenschaftskataster als abgemarkt nachgewiesen ist,

2.

eine vorgefundene Grenzmarke so beschädigt ist, dass sie den Grenzverlauf nicht mehr zutreffend kennzeichnet, oder

3.

die Lage der Grenzmarke nicht den Grenzpunkt kennzeichnet.