Das in der Gemarkung Börln gelegene Plangebiet hat eine Größe von ca. 3.660 m² und liegt am nordöstlichen Siedlungsrand des Stadtteils Börln an der Adresse Karl-Marx-Straße 1c, 04774 Dahlen. Es umfasst die Flurstücke 491/6 sowie 455 (anteilig der Straße K 8921) der Gemarkung Börln.
Das Landratsamt Nordsachsen hat den vom Stadtrat in der Sitzung am 25.09.2025 beschlossenen Bebauungsplan der Stadt Dahlen „Gewerbegebiet Börln“ mit der Planzeichnung im Maßstab 1:500 sowie den darauf befindlichen textlichen Festsetzungen und der Begründung mit Bescheid vom 21.01.2026 (Registernummer 060/01/2026) nach §10 Abs. 3 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach §10 Abs 3 BauGB in Kraft.
Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung, Planzeichnung, Umweltbericht, artenschutzrechtlicher Betroffenheitsabschätzung und hydrologischem Gutachten ab diesem Tag im Rathaus der Stadtverwaltung Dahlen, Markt 4 in 04774 Dahlen, Bauamt, Zimmer 9 (1. Obergeschoss), während der unten angegebenen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
| Dienstag | 09.00 - 12.00 Uhr / 13.30 - 16.00 Uhr |
| Donnerstag | 09.00 - 12.00 Uhr / 13.30 - 18.00 Uhr |
Gemäß §10a Abs.2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung, Planzeichnung, Umweltbericht, artenschutzrechtliche Betroffenheitsabschätzung und hydrologischem Gutachten ergänzend in diesem Zeitraum auf der Homepage der Stadt Dahlen sowie dem Zentralen Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen unter folgenden Links veröffentlicht:
https://www.heidestadt-dahlen.de
https://www. buergerbeteiligung.sachsen.de
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
| Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich: | |
| - | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| - | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes sowie |
| - | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Dahlen, den 02.02.2026
Bekanntmachungsanordnung
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn: | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
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| a. | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b. | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde |
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Dahlen, den 02.02.2026