Der Stadtrat der Stadt Dahlen hat auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 i.V.m. § 4 SächsGemO in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) und § 155a SächsBG vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) in öffentlicher Beratung am 27.04.2023 mit Beschluss Nr.: 32/2023 nachfolgende Satzung beschlossen:
(1) Stadträten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse des Stadtrates sowie den Ortschaftsratsmitgliedern mit Ausnahme der Ortsvorsteher wird für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung in Form von Sitzungsgeld gewährt.
(2) Stadträte erhalten als Aufwandsentschädigung
| a) | für die Teilnahme an Stadtratssitzungen ein Sitzungsgeld von 25,00 Euro je teilgenommener Sitzung und |
| b) | für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsausschusses, des Technischen Ausschusses sowie von beratenden Ausschüssen ein Sitzungsgeld von 15,00 Euro je teilgenommener Sitzung. |
(3) Ortschaftsräte der Ortsteile der Stadt Dahlen mit Ausnahme der Ortsvorsteher erhalten als Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Ortschaftsrates ein Sitzungsgeld von 10,00 Euro je teilgenommener Sitzung.
(4) Sonstige Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates, insbesondere sachkundige Bürger, die beratend in beschließenden Ausschüssen tätig sind, erhalten ein Sitzungsgeld von 10,00 Euro je teilgenommener Sitzung.
(5) Bei mehreren, unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(6) Das Sitzungsgeld nach den Absätzen 2 bis 5 wird für die im jeweiligen Quartal entschädigungspflichtigen Sitzungen am Quartalsende gezahlt.
Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Ortsvorsteher regelt der § 155a des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) in der jeweils gültigen Fassung.
Aufwendungen für Fahrtkosten oder Wegstreckenentschädigungen sind mit der Aufwandsentschädigung nach §§ 1 und 2 abgegolten.
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Die Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Dahlen vom 29.04.2002 tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.
ausgefertigt: Dahlen, den 28.04.2023
Veröffentlicht im Amtsblatt Dahlener Nachrichten Nr. 5 am 10.05.2023
Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.
Hinweis
Gemäß § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.