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Dahlener Nachrichten - Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Dahlen
Ausgabe 6/2024
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

„Solaranlage Dahlen-Bahnhof“ der Stadt Dahlen in der Fassung vom 10.05.2023

Bekanntmachung der Stadt Dahlen zur Genehmigung des vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solaranlage Dahlen-Bahnhof“ der Stadt Dahlen in Dahlen. Das Plangebiet überdeckt eine Teilfläche des Flurstückes 2699/20 der Gemarkung Dahlen für eine Freiflächen- photovoltaikanlage mit einer Größe von ca. 0,8 ha. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches sowie die räumliche Lage ist den nachfolgenden Übersichtsplänen zu entnehmen.

Das Landratsamt Nordsachsen hat den vom Stadtrat in der Sitzung am 21.03.2024 beschlossenen vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Stadt Dahlen „Solaranlage Dahlen-Bahnhof“ der Stadt Dahlen in Dahlen, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:500 und den darauf befindlichen textlichen Festsetzungen sowie der Begründung vom 10.05.2023 mit Bescheid vom 08.05.2024 AZ: 2022-06169 und Registriernummer 060/07/2024 durch das Landratsamt Nordsachsen nach § 10 Abs.2 BauGB gültiger Fassung genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der vorzeitige vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs.3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können den genehmigten vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Begründung in der Fassung vom 10.05.2023, der Planzeichnung, dem Umweltbericht mit Stand 19.06.2022, dem Vorhaben- und Erschießungsplan mit Stand 08.02.203 und der Bewertung der Blendwirkung vom 10.11.2022 sowie die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen von diesem Tag an im Rathaus der Stadtverwaltung Dahlen, Markt 4 in 04774 Dahlen, Bauamt, Zimmer 9 (1. Obergeschoss) während der unten angegebenen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Dienstag

9.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 16.00 Uhr

Donnerstag

9.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr

Es sind folgende umweltbezogene Informationen auf der Grundlage des Umweltberichtes und der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden nach § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen verfügbar:

Boden:

Der Boden ist bereits stark verdichtet. Die Auswirkung auf den Boden ist als sehr gering bzw. vernachlässigbar einzustufen.

Wasser:

Da das Niederschlagswasser flächig innerhalb des Plangebietes versickert (s. 3.2.2), wird die Grundwasserneubildungsrate lokal nicht verändert. Entsprechend besteht keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser.

Klima und Luft:

Durch die Planung ergeben sich keine lokalen Auswirkungen auf Klima und Luftqualität.

Flora und Fauna:

Eine Verarmung der Flora ist auf der Planfläche durch die Vornutzung kaum mehr möglich. Es ist also mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer positiven Wirkung der PVA auf die Biodiversität der Fläche auszugehen.

Landschaftsbild:

Es sind weder bau- noch anlagenbedingte Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu erwarten.

Menschliche Gesundheit:

Von den Modulen ausgehende Spiegelungen bzw. Reflexionen zu in Sichtweite gelegenen Wohnbauten als visuelle Störreize sollten ausgeschlossen werden. Ein entsprechendes Blendgutachten hat eine Beeinträchtigung ausgeschlossen.

Ein schalltechnisches Konfliktpotential kann ausgeschlossen werden.

Kultur und Sachgüter:

Nach Stellungnahmen der Denkmalschutzbehörden sind Baudenkmale in der Umgebung zu beachten und durch Pflanzmaßnahmen abzuschirmen.

Umweltrelevante Stellungnahmen von:

-

Landratsamt Nordsachsen

-

Landesdirektion Sachsen

-

Regionaler Planungsverband

-

Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie

-

Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

-

Deutsche Bahn AG

-

BUND, Landesverband Sachsen e.V.

-

NABU, Landesverband Sachsen e.V.

Gemäß §10a Abs.2 BauGB wird der in Kraft getretene vorzeitige vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der Begründung in der Fassung vom 10.05.2023, der Planzeichnung, dem Umweltbericht mit Stand 19.06.2022, dem Vorhaben- und Erschießungsplan mit Stand 08.02.203 und der Bewertung der Blendwirkung vom 10.11.2022 sowie die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ergänzend in diesem Zeitraum auf der Homepage der Stadt Dahlen sowie dem Zentralen Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen unter folgenden Links:

https://www.heidestadt-dahlen.de

https://www. buergerbeteiligung.sachsen.de

einsehbar.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

-

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

-

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und

-

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Dahlen, den 22.05.2024

Löwe
Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

1.

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Dahlen, den 22.05.2024

Löwe
Bürgermeister