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Dahlener Nachrichten - Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Dahlen
Ausgabe 7/2023
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung

der Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltsplanes der Stadt Dahlen für die Haushaltsjahre 2023/2024

Die in der öffentlichen Stadtratssitzung am 25.05.2023 beschlossene Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltsplanes der Stadt Dahlen für die Haushaltsjahre 2023/24 wurde der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Nordsachsen angezeigt.

Mit Bescheid vom 07.06.2023 – Az. 110/Fi/092.12 – wurde die Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltsplanes von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Nordsachsen für die Haushaltsjahre 2023/2024 bestätigt.

Die Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltsplanes und deren Bestätigung liegen in der Zeit vom

17.07.2023 – 25.07.2023

im Rathaus Dahlen, Markt 04, Sekretariat, 1. OG, Zimmer 05, während folgender Dienstzeiten

montags

09:00 – 12:00 Uhr

dienstags

09:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr

donnerstags

09:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr

freitags

09:00 – 12:00 Uhr

zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus.

Dahlen, 26.06.2023

Matthias Löwe
Bürgermeister

Haushaltssatzung der Stadt Dahlen für die Haushaltsjahre 2023/2024

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat in der Sitzung am 25.05.2023 mit Beschluss Nr.: 36 / 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

Haushaltsjahre

2023

2024

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021/2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:

im Ergebnishaushalt mit dem

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Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

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Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf

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Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

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Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

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Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf

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Gesamtergebnis auf

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Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen

Ergebnisses aus Vorjahren auf

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Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses

aus Vorjahren auf

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Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

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Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

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veranschlagtes Gesamtergebnis auf

im Finanzhaushalt mit dem

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Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

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Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

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Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

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Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

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Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

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Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

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Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

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Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

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Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

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Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

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Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf

festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit

Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

wird auf

0,00 EUR

4.400.000,00 EUR

festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf

festgesetzt.

§ 5

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

Gewerbesteuer auf

§ 6

Maßnahmen, die zum Teil aus Zuweisungen oder Zuschüssen Dritter finanziert werden, können erst nach Vorliegen des verbindlichen Bewilligungsbescheides begonnen werden.

§ 7

Die Stadt Dahlen macht vom Wahlrecht gemäß § 88b Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung Gebrauch und verzichtet auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses im Haushaltsjahr 2023 und 2024.

Stadtverwaltung Dahlen, den 26.06.2023

Matthias Löwe
Bürgermeister