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Dahlener Nachrichten - Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Dahlen
Ausgabe 8/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Flurbereinigung Falkenhain


Landratsamt Landkreis Leipzig

Vermessungsamt

 

Gemeinde:

  Lossatal

Landkreis:

Leipzig

Aktenzeichen:

10163-846.169-290051

I.

Das Landratsamt Landkreis Leipzig erlässt folgende

Vorzeitige Ausführungsanordnung

1.

Im Flurbereinigungsverfahren Falkenhain wird hiermit die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplans angeordnet.

 

Die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans treten mit Ablauf des

01. Oktober 2026

 

in Kraft.

 

Zu diesem Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Die Teilnehmer werden zu diesem Zeitpunkt Eigentümer der ihnen durch den Flurbereinigungsplan zugewiesenen neuen Grundstücke. Rechtswirksame Verfügungen können von diesem Zeitpunkt an nur noch über die neuen Grundstücke getroffen werden.

 

Zu diesem Zeitpunkt treten auch die Änderungen der Kreis-, Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen in Kraft.

2.

Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung wird angeordnet.

Gründe

Das Landratsamt Landkreis Leipzig, Vermessungsamt, ist gemäß § 63 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) i.V.m. § 1 Abs. 2 des Geset­zes zur Aus­führung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. Nr. 48 S. 1429), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl.

S. 517) geändert worden ist, und des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz –SächsVwNG-) vom 25. Januar 2008, das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist, für die Anordnung der vorzeitigen Ausführungsanordnung zuständig.

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegeben.

Der Flurbereinigungsplan vom 16. Januar 2025 ist nach 2 Änderungen (1. Nachtrag vom 29. September 2025) in der Fassung des 2. Nachtrages vom 02. April 2026 noch nicht unanfechtbar geworden.

Die Teilnehmergemeinschaft Falkenhain hat in ihrer Funktion als Flurbereinigungsbehörde die verbliebenen Widersprüche von acht Teilnehmern - gegen den Flurbereinigungsplan und gegen die 1. Änderung - der Oberen Flurbereinigungsbehörde beim Landratsamt Landkreis Leipzig, vorgelegt. Aus einem längeren Aufschub der Ausführung würden voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen.

Die alten Grenzen sind in der Natur nicht mehr erkennbar, das Grundbuch weist noch den alten Stand auf. Die Abweichung zwischen tatsächlicher Nutzung und rechtlicher Sachherrschaft schafft Rechtsverwirrung und behindert den Grundstücksverkehr.

Schwerwiegende Bedenken gegen den Flurbereinigungsplan und dessen 1. Änderung sind den verbliebenen Widersprüchen insofern nicht zu entnehmen, dass die Auswirkungen dieser lokal eng begrenzt sind. Im Übrigen werden die Rechte der Widerspruchsführer durch die Regelung des § 79 Abs. 2 FlurbG gewahrt. Bei Abwägung dieser Belange war dem alsbaldigen Vollzug des Flurbereinigungsplans Vorrang einzuräumen.

Dringlichkeit

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist –VwGO–. Die Rechtssicherheit des Grundstücksverkehrs und die Interessen der Beteiligten, alsbald über ihre neuen Grundstücke verfügen und entsprechende Dispositionen treffen zu können, lassen einen Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans nicht zu. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird verhindert, dass den Beteiligten aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen.

Die sofortige Vollziehung liegt ferner im öffentlichen Interesse wie auch im Interesse der überwiegenden Mehrheit der Beteiligten,

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damit aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans den Beteiligten auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs keine erheblichen Nachteile erwachsen und

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durch die rechtliche Umsetzung der Neuzuteilung die Vorteile der neuen Feldeinteilung und des neuen Wegenetzes der Landwirtschaft möglichst rasch und uneingeschränkt zugutekommen.

Die sofortige Vollziehung liegt ferner im öffentlichen Interesse, weil der im Flurbereini-gungsplan vorgesehene Rechtszustand die wirtschaftliche Lage der Beteiligten verbessert und die allgemeine Landeskultur fördert. Aus dem längeren Aufschub seiner Ausführung würden erhebliche Nachteile erwachsen, da die Beteiligten eigentumsrechtlich weiterhin nicht über die Abfindungsflurstücke verfügen können. Da nur wenige Widersprüche vorliegen, ist die Hinnahme dieser Nachteile der weitaus überwiegenden Mehrheit der Beteiligten, die ihre Abfindungen anerkannt haben, nicht zumutbar. Erhebliche Nachteile erwachsen bereits, wenn sich der Eintritt des neuen Rechtszustandes für alle verzögert und der Grundstücksverkehr behindert würde. Dadurch könnte die Mehrheit der zufriedenen Teilnehmer unter anderem Schaden dadurch erleiden, dass zum Beispiel Kreditinstitute die für die Investitionen notwendigen Darlehen auf den alten, unter Umständen in der Natur bereits verschwundenen Grundstücken nur unter besonderen Voraussetzungen oder gar nicht sichern.

Der neue Rechtszustand ist regelmäßig auch deswegen besonders dringlich, weil das Flurbereinigungsgesetz im Gegensatz zu § 76 Baugesetzbuch keine Vorabregelung des Eigentums für Teilgebiete erlaubt. Hinzu kommt, dass nach Erlass einer Ausführungsanordnung und der Grundbuchberichtigung (§ 79 FlurbG) über die neuen Grundstücke problemlos verfügt werden kann.

Damit liegt es im Interesse der Gesamtheit der Beteiligten des Verfahrens, den neuen Rechtszustand möglichst bald eintreten zu lassen.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplans sind daher gegeben (§ 63 Abs. 1 FlurbG).

Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausführungsanordnung kann die Berichtigung der öffentlichen Bücher unmittelbar eingeleitet werden.

Überleitungsbestimmungen

1.

Die tatsächliche Ausführung der Änderungen des Flurbereinigungsplans gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 FlurbG erfolgt ebenfalls zu dem im Tenor dieser Anordnung genannten Stichtag.

2.

Abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechtszustandes, gehen für die landwirtschaftlich genutzten Flächen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung

nach der Aberntung,

spätestens am 01. Oktober 2026

 

über.

3.

Die festgesetzten Termine sind einzuhalten. Sie können nur in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden. Erfolgt die Räumung nicht zu den vorgesehenen Terminen, so kann der Vollzug mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (§ 137 FlurbG).

4.

Die Ernte von sämtlichen Obstbäumen steht im laufenden Jahr dem bisherigen Besitzer zu.

 

Alle tragfähigen, nicht mehr verpflanzbaren Obstbäume, Beerensträucher, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume, Sträucher und Hecken, deren Erhaltung wegen des Vogel-, Landschafts- oder Naturschutzes, des Landschaftsbildes/der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, haben die Empfänger der Landabfindung zu übernehmen und zu erhalten.

 

Unfruchtbare, unveredelte, noch verpflanzbare oder abgängige Beerensträucher, Reb- und Hopfenstöcke sowie für andere als die unter Ziffer 2 Satz 1 genannten Bäume und Sträucher, für die keine Geldabfindung gezahlt wird, dürfen von ihren bisherigen Eigentümern in der Zeit vom 01. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2026 auf deren Abfindungsflurstücke verpflanzt werden.

5.

Die im Verfahrensgebiet befindlichen Leitungsmasten sowie ober- und unterirdische Leitungen (insbesondere öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen, Energieversorgungsanlagen und Anlagen der Deutschen Telekom AG) sind auch von den neuen Eigentümern entsprechend den von ihren Besitzvorgängern eingegangenen Verpflichtungen zu dulden.

Hinweise

1.

Die Beauftragten des Landratsamtes Landkreis Leipzig, der Teilnehmergemeinschaft und des Verbandes für Ländliche Neuordnung Sachsen sind befugt, die neuen Grundstücke für die im Vollzug der Ergebnisse des Verfahrens auszuführenden Maßnahmen zu betreten und die erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen (§ 35 Abs. 1 FlurbG in Verbindung mit § 8 AGFlurbG).

2.

Die in den Grundstücken angebrachten Vermessungszeichen sind zu dulden und erkennbar zu halten. Sie dürfen weder beschädigt, noch versetzt oder entfernt werden. Dies gilt auch für Grenzzeichen, wie Grenzsteine, Grenzmarken oder Pflöcke, die eine Eigentums- oder Besitzregelung in der Örtlichkeit anzeigen oder vorbereiten.

3.

In Fällen der Veräußerung von Grundstücken tritt der Erwerber nach § 15 FlurbG in die Rechtsposition des Verkäufers ein. Er muss das bisher durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Der Verkäufer hat dem Erwerber auf alle sich aus den Überleitungsbestimmungen ergebenden Verpflichtungen hinzuweisen.

4.

Die gemäß Ziffer II. Nr. 3 Buchstaben a) bis d) des seinerzeit öffentlich bekannt gemachten Anordnungsbeschlusses des Flurbereinigungsverfahrens Falkenhain vom 17. September 1997 und den Änderungen dieses vom 08. April 2005, 19. August 2015, 20. November 2015 und 13. März 2017 aufgeführten zeitweiligen Einschränkungen bezüglich Änderungen der Nutzungsart der Grundstücke sowie wesentlicher Veränderungen der Grundstücke bzw. auf den Grundstücken gelten bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans weiter fort.

5.

Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung gemäß § 63 Abs. 2 FlurbG in rechtlicher Hinsicht auf den 30. September 2026 zurück.

6.

Der Nießbraucher hat einen angemessenen Teil der dem künftigen Eigentümer zur Last fallenden Beiträge (§ 19 FlurbG) zu leisten und dem Eigentümer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zum angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Entsprechend ist eine Ausgleichszahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG).

7.

Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in anderer Weise auszugleichen. Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung so erheblich geändert, dass dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des bei Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung laufenden oder des darauffolgenden ersten Pachtjahres aufzulösen (§ 70 FlurbG).

8.

Über die Leistungen des Nießbrauchers, den Ausgleich und die Auflösung bei Pachtverhältnissen entscheidet der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag. Im Falle der Auflösung des Pachtverhältnisses ist nur der Pächter antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens drei Monate nach Erlass der Ausführungsanordnung beim Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu stellen (§ 71 FlurbG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AGFlurbG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim 

 

Landratsamt Landkreis Leipzig

oder

Landratsamt Landkreis

Leipzig 

Stauffenbergstraße 4

Vermessungsamt

04552 Borna

Leipziger Straße 67

04552 Borna

oder in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrens-gesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Es wird gebeten, den Widerspruch zu begründen.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Möglichkeit zur Übermittlung einer elektronisch signierten Erklärung mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes (gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 2d VwVfG) besteht nicht.

Eine Erhebung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail ist nicht möglich, die erforderliche Form des Widerspruchs ist damit nicht gewahrt.

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Datenschutzrechtliche Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen im Rahmen des Verfahrens der Ländlichen Neuordnung können im Internet unter folgendem Link abgerufen werden:

www.laendlicher-raum.sachsen.de/datenschutz-in-verfahren-der-landlichen-neuordnung-9248.html

Darüber hinaus sind die Informationen auch beim Landratsamt Landkreis Leipzig, Vermessungsamt, Sachgebiet Ländliche Neuordnung, Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna, Telefon 03433 241-1502, Vermessungsamt@lk-l.de, erhältlich.

Borna, den 09. Juli 2026

Scheithauer
DS
Amtsleiter Vermessungsamt