Mit Inkrafttreten des Wehrdienst-Modernisierungsgesetzes am 01. Januar 2026 entfällt das Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 BMG (Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement) ersatzlos. Ab dem 01. Januar 2026 ist die Speicherung des Widerspruchsrechts gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement unzulässig.
Eintragungen dieses Widerspruchsrechts sind ebenfalls nicht mehr zulässig. Die in den Melderegistern gespeicherten Widersprüche gegen die Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement sind ab dem 01. Januar 2026 zu löschen.