In Anbetracht der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage wird auf die Vorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) aufmerksam gemacht.
| Öffentliche Sportveranstaltungen sind verboten: | |
| - | am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) ab 13:00 Uhr |
| Öffentliche Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, sind verboten: | |
| - | am Vortag des Weihnachtsfestes (Heiliger Abend) von 13:00 Uhr bis 24.00 Uhr. |
Diese Regelung gilt auch für Spielhallen.
Entgegen dem oben Angeführten, dürfen Videotheken an Sonn- und Feiertagen ab 13:00 Uhr öffnen, zudem ist das Betreiben von automatischen Waschanlagen sowie Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge am ersten Weihnachtsfeiertag (25.12.) nicht erlaubt.