Titel Logo
Amtsblatt für das Amt Döbern-Land
Ausgabe 1/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung der Gemeinde Wiesengrund/Łukojce über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Die Gemeindevertretung Wiesengrund/Łukojce hat in ihrer Sitzung am 06.12.2022 folgende

Satzung der Gemeinde Wiesengrund/Łukojce

über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Die Gemeinde Wiesengrund/Łukojce erhebt eine Zweitwohnungssteuer.

§ 2

Steuerpflichtiger, Steuergegenstand

(1) Steuerpflichtiger ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Inhaber können Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtige sein.

(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Abs. 3, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. Eine Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen Zwecken nutzt, nicht nutzt oder zeitweilig nicht nutzt.

(3) Als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung gelten Wohnungen, die über

-

mindestens 23 m² Wohnfläche und mindestens ein Fenster,

-

Strom- oder eine vergleichbare Energieversorgung,

-

eine Trinkwasserversorgung sowie die Möglichkeit der Toilettenbenutzung in vertretbarer Nähe,

-

Voraussetzungen zum Kochen und zur zeitweiligen Beheizung verfügen und

-

damit wenigstens vorübergehend zum Wohnen geeignet sind.

Zweitwohnungen sind insbesondere auch solche Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§ 313 -315 Zivilgesetzbuch der DDR) errichtet worden sind.

(4) Nicht der Steuer unterfällt eine rein aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich außerhalb der Gemeinde Wiesengrund befindet.

(5) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3

Steuermaßstab

(1) Die Steuerschuld wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.

(2) Der jährliche Mietaufwand ist die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete.

(3) Für Wohnungen, die eigengenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen worden sind, gilt als Jahresrohmiete die übliche Miete. Die übliche Miete wird in Anlehnung an diejenige Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Ist die übliche Miete für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung nicht zu ermitteln, wird die übliche Miete gem. § 12 KAG i.V.m. § 162 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) auf andere sachgerechte Art geschätzt.

(4) Für eine Wohnflächenberechnung sind die Regelungen der Wohnflächenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346) anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 ermäßigt sich die Steuerschuld auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

§ 4

Steuersatz

Der Steuersatz beträgt im Kalenderjahr 10 v. H. des ermittelten jährlichen Aufwands nach § 3.

§ 5

Entstehung, Beginn und Ende der Steuerschuld, Fälligkeit

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Steuerschuld nicht während des gesamten Kalenderjahres ist Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld besteht.

(2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 01. Januar des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar in Besitz genommen, so entsteht die Steuerschuld mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Kalendermonats.

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung nicht mehr innehat.

(4) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt und ist am 15. August des laufenden Kalenderjahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht erstmalig ab einem Zeitpunkt entsprechend Abs. 2 Satz 2 oder ändert sich die Steuerhöhe, so wird die Steuer einen Monat nach deren Festsetzung und sodann entsprechend Satz 1 fällig.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist die zu viel gezahlte Steuer zu erstatten.

§ 6

Anzeigepflicht

(1) Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat dies dem Amt Döbern-Land innerhalb von einem Monat nach diesem Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen.

(2) Wer bei In-Kraft-Treten dieser Satzung eine Zweitwohnung innehat, hat dies dem Amt Döbern-Land innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt mit den erforderlichen Angaben anzuzeigen.

§ 7

Mitteilungspflichten

(1) Die im § 2 Abs. 1 und 5 genannten Personen sind verpflichtet, dem Amt Döbern-Land zum 15. Januar eines Jahres oder, wenn die Zweitwohnung erst nach dem 1. Januar in Besitz genommen wird, bis zum 15. Tag des auf die Inbesitznahme folgenden Monats schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen:

a)

den jährlichen Mietaufwand i. S. d. § 3 für die Zweitwohnung, die der Steuer unterliegt und

b)

ob die steuerpflichtige Zweitwohnung eigen genutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen wurde.

(2) Die in § 2 Abs. 1 und 5 genannten Personen sind zur Angabe der Wohnfläche und der Ausstattung der steuerpflichtigen Zweitwohnung nach Aufforderung durch das Amtes Döbern-Land verpflichtet.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

entgegen § 6 die Inbesitznahme, die Aufgabe oder das Innehaben einer Zweitwohnung nicht oder nicht fristgerecht anzeigt;

b)

entgegen § 7 Abs. 1 die Mitteilungen über den jährlichen Mietaufwand oder die Eigennutzung, Ungenutztheit, Überlassung zum vorübergehenden oder unentgeltlichen Gebrauch nicht oder nicht fristgerecht vornimmt;

c)

entgegen § 7 Abs. 2 nach Aufforderung durch das Amt Döbern-Land die Angaben zur Wohnfläche und Ausstattung der Zweitwohnung nicht oder nicht vollständig macht.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können nach § 15 Abs. 3 KAG mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Döbern, den 05.01.2023

gez. Anja Redlow
- Siegel -
Amtsdirektorin

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit wird die von der Gemeindevertretung Wiesengrund in ihrer Sitzung am 06.12.2022 beschlossene Satzung der Gemeinde Wiesengrund/Łukojce über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Amtsblatt für das Amt Döbern-Land, Nr. 01/2023 vom 13.01.2023, öffentlich bekannt gemacht.

Döbern, den 05.01.2023

gez. Anja Redlow
- Siegel -
Amtsdirektorin