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Amtsblatt für das Amt Döbern-Land
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil
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Satzung über die Erhebung der Winterdienstgebühren öffentlicher Straßen Wege und Plätze der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben (Winterdienstgebührensatzung)

Die Gemeindevertretung Jämlitz-Klein Düben hat in Ihrer Sitzung am 04.12.2024 die

Satzung über die Erhebung der Winterdienstgebühren öffentlicher Straßen, Wege und Plätze der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben (Winterdienstgebührensatzung)

beschlossen.

§ 1

Allgemeines

(1) Die Gemeinde Jämlitz-Klein Düben erhebt für den von ihr durchgeführten Winterdienst auf öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren.

(2) Die Winterdienstpflicht nach dieser Satzung umfasst den Winterdienst auf den Fahrbahnen und auf den Gehwegen. Die Zugehörigkeit der jeweiligen Straße zu einer „Reinigungsklasse“ mit dem darin festgelegten Umfang des Winterdienstes ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1) Maßstab für die Benutzungsgebühren bildet die Quadratwurzel aus der Fläche der Grundstücke, hier die Gebäude- und Freiflächen, die durch die zu reinigende Straße erschlossen sind (Vorderlieger und Hinterlieger).

(2) Die Quadratwurzel wird auf eine Zahl auf- bzw. abgerundet (Berechnungsfaktor je Meter = BM). Ist die erste Stelle hinter dem Komma 5 und größer, so wird aufgerundet, ist die erste Stelle hinter dem Komma kleiner als 5, so wird abgerundet. Die Gebühren für den Winterdienst berechnen sich aus den jeweiligen Berechnungsfaktoren in Metern (BM) multipliziert mit dem jeweiligen Gebührensatz.

(3) Nicht zur anrechnungsfähigen Grundstücksfläche gehören landwirtschaftliche Nutzfläche, Grünland, Ackerland und Wald, sofern nicht innerhalb der Ortslage eine sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird.

(4) Wird ein Grundstück durch mehrere Straßen erschlossen, so wird dessen Grundstücksfläche bei der Ermittlung der Maßstabseinheiten entsprechend der Zahl der erschließenden Straßen berücksichtigt.

(5) Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken wird ab der zweiten gebührenpflichtigen Straße eine Vergünstigung gewährt. Die Grundstücksfläche wird bei der Gebührenheranziehung

a)

für die erste Erschließungsstraße zu 100%,

b)

für die zweite Erschließungsstraße zu 75%,

c)

für die dritte Erschließungsstraße zu 60%

zugrunde gelegt. Den entstandenen Gebührenausfall trägt die Gemeinde.

(6) Leistungszeitraum ist das Kalenderjahr (01.01. – 31.12.).

(7) Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst auf den Fahrbahnen beträgt jährlich 1,89 €/BM (Berechnungsfaktor je Meter).

Beispiel: 1.500 m² Grundstücksfläche

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks, dass an den Winterdienst angeschlossen ist. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte.

(2) Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, wer die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

(3) Mehrere Gebührenschuldner eines Grundstücks sind Gesamtschuldner. Dies gilt Insbesondere auf für Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Die gesamte Gebührenforderung kann in diesen Fällen in einem Gebührenbescheid dem Wohnungseigentumsverwalter übersandt werden.

(4) Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Gebührenschuldner über. Maßgeblich für den Wechsel ist der Tag der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch. Änderungen beim Gebührenschuldner oder beim Grundstück, die die Gebührenerhebung beeinflussen, wie z.B. Namensänderung und Umfirmierungen, können nur Berücksichtigung finden, insoweit diese im Grundbuch vollzogen sind.

§ 4

Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres als Jahresgebühr. Für das Abrechnungsjahr 2022 beträgt der Gebührenzeitraum 01.10.2022 bis 31.12.2022.

(2) Wird der Winterdienst erstmalig im laufenden Leistungszeitraum durchgeführt, entsteht die Gebührenpflicht erstmalig zum Ersten des auf den Beginn des Winterdienstes folgenden Monats. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Winterdienst auf Dauer eingestellt wird.

(3) Die Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist fünf Monate nach Ablauf des Leistungszeitraumes (01.06.) fällig. Wird der Abgabenbescheid nach dem 01.05. des laufenden Kalenderjahres bekannt gegeben, ist die zu entrichtenden Gebühr einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig. Die Gebühr kann mit einem Bescheid über andere Abgaben erhoben werden, hierbei kann ein späterer Fälligkeitszeitpunkt angegeben werden.

(4) Ändern sich die Grundlage für die Veranlagung der Gebühren, so mindert oder erhöht sich die Gebühr mit Beginn des auf die jeweilige Änderung folgenden Monats.

(5) Bei einem Ausbleiben des turnusmäßigen Winterdienstes auf der gesamten Straße über einen Zeitraum von weniger als einem zusammenhängenden Monat oder infolge von Witterung und Feiertagen besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.

(6) Ein Minderungsanspruch besteht auch nicht, wenn für weniger als drei Monate der Winterdienst insbesondere wegen Straßenbauarbeiten oder anderer öffentlicher Begebenheiten in seiner Intensität und flächenmäßigen Ausdehnung eingeschränkt werden muss.

(7) Das Gleiche gilt bei unerheblichen Winterdienstmängeln, insbesondere wergen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße.

(8) Bei einem erheblichen Ausbleiben des Winterdienstes im jeweiligen Leistungszeitraum kann der Anspruch auf Gebührenminderung nur bis zum 31.03. des Folgejahres schriftlich geltend gemacht werden.

§ 5

Auskunftspflicht

(1) Der Eigentümer des Grundstücks hat der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlich ist.

(2) Änderungen beim Gebührenschuldner oder beim Grundstück, die die Gebührenerhebung beeinflussen, wie Adressänderungen und Grundstücksteilungen, sind der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben unverzüglich durch den Eigentümer mitzuteilen.

(3) Die Gebührenpflichtigen haben auf Anforderung alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde nach Vorlage eines dienstlichen Ausweises das Grundstück betreten, um Feststellungen zu treffen, die für die Gebührenerhebung notwendig sind. Hierzu zählen insbesondere die Grundstücksgroße und die Eigentumsverhältnisse.

(4) Wechsel in der Bevollmächtigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG i.V.m.§ 80 AO für Zeiträume ab dem 01.01. des Folgejahres sind der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben bis zum 30.11. des laufenden Jahres mitzuteilen.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

Entgegen § 6 Abs. 2 der Satzung den Wechsel des Gebührenpflichtigen der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben nicht anzeigt und entsprechend nachweist.

b)

Entgegen § 6 Abs. 3 der Satzung verlangte Auskünfte und Mitteilungen nicht, nicht vollständig oder unrichtig erteilt.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des OWiG ist der Amtsdirektor.

(3) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Döbern, den 08.01.2025

gez. Sören Reichelt
- Siegel -
stellvertretender Amtsdirektor

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit wird die von der Gemeindevertretung Jämlitz-Klein Düben in ihrer Sitzung am 04.12.2024 beschlossene Satzung über die Erhebung der Winterdienstgebühren öffentlicher Straßen, Wege und Plätze der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben (Winterdienstgebührensatzung) im Amtsblatt für das Amt Döbern-Land, Nr. 01/2025 vom 17.01.2025, öffentlich bekannt gemacht.

Döbern, den 08.01.2025

gez. Sören Reichelt
- Siegel -
stellvertretender Amtsdirektor