| 1. | Das Wahlberechtigtenverzeichnis für die Wahlbezirke des Amtes Döbern-Land werden in der Zeit vom 16.02.2026 bis 20.02.2026 im |
| Amt Döbern-Land | |
| Forster Straße 8 | |
| 03159 Döbern | |
| Zimmer 1.02 | |
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| zur den allgemeinen Sprechzeiten: |
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| Dienstag | 9:00 bis 12:00 und 13:30 bis 18:00 Uhr |
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| Donnerstag | 9:00 bis 12:00 und 13:30 bis 16:00 Uhr |
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| Freitag | 8:00 bis 11:00 Uhr |
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| zur Einsichtnahme bereitgehalten. | |
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| Jeder Wahlberechtigte kann nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist. Die Wählerverzeichnisse werden im automatisierten Verfahren geführt. | |
| 2. | Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis | |
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| In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirkes werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 35. Tag vor der Wahl in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Brandenburgischen Meldegesetzes angemeldet sind. | |
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| Auf Antrag kann in das Wählerverzeichnis eingetragen werden: | |
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| a) | eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebiets liegt, wenn sie am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat und dies in ihrem Antrag der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft macht. |
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| b) | eine wahlberechtigte Person, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhält und dies in ihrem Antrag der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise glaubhaft macht. |
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| c) | eine/ein wahlberechtigte/r Unionsbürgerin/-bürger, der nicht der Meldepflicht unterliegt. |
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| Der Antrag ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift bis spätestens zum 21.02.2026 zu den o.g. Zeiten beim | |
| Amt Döbern-Land | ||
| Einwohnermeldeamt | ||
| Forster Straße 8 | ||
| 03159 Döbern | ||
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| zu stellen. Der Antrag muss Familienname, Vorname, Tag der Geburt und, sofern vorhanden, die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person enthalten. Die Antrag stellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat. | |
| 3. | Einspruch gegen das Wählerverzeichnis | |
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| Jede/r Wahlberechtigte, die/der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann bis zum 23.02.2026 | |
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| beim | |
| Amt Döbern-Land | ||
| Forster Straße 8 | ||
| 03159 Döbern | ||
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| schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Der Einspruch kann die Aufnahme einer neuen Eintragung oder Streichung oder Berichtigung einer vorhandenen Eintragung zum Gegenstand haben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der/die Einspruchsführer/in die erforderlichen Beweismittel beizubringen. | |
| 4. | Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 15.02.2026 eine Wahlbenachrichtigung. | |
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| Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die auf Antrag oder im Berichtigungsverfahren in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, erhalten unverzüglich nach ihrer Eintragung eine Wahlbenachrichtigung. | |
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| Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | |
| 5. | Einen Wahlschein erhält auf Antrag | |
| 5.1 | eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, | |
| 5.2 | eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn | |
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| a) | sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antrags- oder Einspruchsfrist versäumt hat, |
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| b) | ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist oder |
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| c) | ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat. |
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| Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person bis zum 06.03.2026, 18.00 Uhr, während der Dienstzeiten beim | |
| Amt Döbern-Land | ||
| Forster Straße 8 | ||
| 03159 Döbern | ||
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| beantragt werden. | |
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| Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Fernmündliche Anträge sind unzulässig. | |
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| In den Fällen gemäß Punkt 5.2. können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. | |
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| Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. | |
| 6. | Wahlscheininhaber/innen können in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlgebiets oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, in einem beliebigen Wahllokal ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen. | |
| 7. | Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die/der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, erhält sie/er mit dem Wahlschein zugleich für die Hauptwahl am 08.03.2026 folgende Briefwahlunterlagen: | |
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| a) | ein amtlicher Stimmzettel des Wahlgebiets, |
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| b) | ein amtlicher innerer Stimmzettelumschlag |
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| c) | ein amtlicher äußerer Wahlbriefumschlag und |
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| d) | ein Merkblatt zur Briefwahl. |
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| Für die Stichwahl am 22.03.2026 erhält sie / er mit dem Wahlschein zugleich folgende Briefwahlunterlagen: | |
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| a) | ein amtlicher Stimmzettel des Wahlgebiets, |
|
| b) | ein amtlicher innerer Stimmzettelumschlag, |
|
| c) | ein amtlicher äußerer Wahlbriefumschlag und |
|
| d) | ein Merkblatt zur Briefwahl. |
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| Die/Der Wahlberechtigte kann diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15.00 Uhr, abholen. | |
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| Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. | |
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| Bei der Briefwahl hat der/die Wähler/in den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag, 18.00 Uhr, bei der zuständigen, auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle eingeht. Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden. | |
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| Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten: | |
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| a) | den Wahlschein, |
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| b) | in einem verschlossenen Wahlumschlag den Stimmzettel. |
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| Weitere Hinweise darüber, wie die/der Wahlberechtigte die Briefwahl auszuüben hat, sind der Rückseite des Wahlscheins zu entnehmen. | |
Döbern, 30.01.2026