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Amtsblatt für das Amt Döbern-Land
Ausgabe 11/2023
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachungen

Auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) des Landes Brandenburg in der Fassung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 2022 (GVBl. I/22, [Nr. 13]), erlässt das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) folgende

Allgemeinverfügung

1.

Innerhalb des in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung dargestellten Sperrbereiches, der vor Ort durch Schilder gekennzeichnet wird, sind mit sofortiger Wirkung folgende Verhaltensanforderungen und Nutzungseinschränkungen zu beachten:

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Das Betreten, Befahren und Bewirtschaften des in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung dargestellten Sperrbereiches ist untersagt. Dazu gehören auch die Böschungsbereiche und die Uferzone. Der Sperrbereich betrifft die an das Restloch 1229 angrenzenden Waldbereiche sowie Waldwege der Flurstücke 37/3, 42/3 und 51 in der Flur 2 der Gemarkung Wolfshain.

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Ausnahmen in notwendigen Fällen bedürfen der Zustimmung des LBGR.

2.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet.

3.

Die Verfügung gilt ab dem der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG).

Begründung:

1. Zuständigkeit

Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) ist gemäß § 47 Abs. 4 OBG zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus früherer bergbaulicher Tätigkeit in Bereichen stillgelegter bergbaulicher Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen.

Bei dem Restloch 1229 und deren Umfeld handelt es sich um Teile der ehemaligen Grube „Fortschritt“ bei Wolfshain, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegt. Das Restloch wurde nach erfolgter Tagebauabbauzeit 1959 – 1961 als Deponie genutzt.

2. Gefahrenlage

Gemäß § 13 Abs. 1 OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233, 341/81).

Nach entsprechender Beauftragung wurde mit Datum vom 15.11.2022 die „Standsicherheitsbewertung Restloch 1229 Altbergbauobjekt – Fortschritt - bei Wolfshain“ der Fa. GMB Senftenberg dem LBGR vorgelegt. Für die gewachsenen und gekippten Böschungsbereiche ist von der Gefahr einer plötzlichen Bodenverflüssigung mit einem Setzungsfließen oder Böschungsabbrüchen aufgrund der zu steilen Böschungen auszugehen.

Soweit den Ordnungsbehörden ein Ermessen zusteht, ob und wie einzuschreiten ist, implizieren erhebliche Gefahren für höherwertige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit regelmäßig die Notwendigkeit zum Einschreiten. Hier ist zu sehen, dass es beim Befahren mit schwerer Technik bei vergleichbarer geotechnischer Situation bereits schwere Unfälle gab. Auch das bloße Betreten in unmittelbarer Nähe der Steilböschungen kann zu Personenschäden führen, wenn ein jederzeit mögliches Rutschungsereignis eintritt. Für die ausgewiesenen und in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung dargestellten Gefährdungsbereiche ist deshalb eine Sperrung anzuordnen.

Die angeordneten Maßnahmen sind zur Gefahrenabwehr erforderlich und angemessen. Gemäß § 18 OBG können auch nicht verantwortliche Personen in Anspruch genommen werden. Die Maßnahmen dienen der Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum. Die Heranziehung eines anderen Verantwortlichen ist nach der Art der angeordneten Maßnahmen nicht erfolgversprechend und die Gefahr kann ohne die angeordneten Nutzungseinschränkungen durch die Ordnungsbehörde selbst oder durch Beauftragte nicht abgewendet werden, jedenfalls nicht in absehbarer Zeit und damit nicht mehr rechtzeitig zur Abwendung der bereits gegenwärtigen Gefahr. Die Planung von Sanierungsmaßnahmen, deren Vorbereitung und Durchführung dauern erfahrungsgemäß Jahre, so dass es bis dahin der angeordneten Absperrung bedarf. Zudem erfolgt die Inanspruchnahme lediglich vergleichsweise kleiner Flächen, so dass Rechte der Allgemeinheit, wie das Waldbetretungsrecht, nur in geringem räumlichen Umfang eingeschränkt werden. Auch die forstwirtschaftliche Nutzung wird, zumal die eigentlichen Steilböschungen kaum nutzbaren Aufwuchs generieren, nur unerheblich beeinträchtigt und kann in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise erlaubt werden. Zur Erlangung einer solchen Erlaubnis ist dem LBGR eine geotechnische Untersuchung – angefertigt durch einen in der Referenzliste des LBGR geführten Sachverständigen für Böschungen/Geotechnik – vorzulegen, wonach die Nutzung ohne Gefährdung von Personen möglich ist. Sollen Arbeiten i. S. des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) im Sperrbereich durchgeführt werden, bedürfen diese Arbeiten einer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der geotechnischen Rutschungs- und Einbruchgefahren.

3. Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt aus den bereits in der Allgemeinverfügung benannten Gründen - gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31.12.2020 (BGBl. I S. 2694). Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen entfällt, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet ist. Dem angeordneten Sofortvollzug liegt eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Betroffenen zugrunde. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug ergibt sich im Wesentlichen aus den bereits genannten Gründen, die auch für diese Anordnung selbst maßgeblich sind. Das öffentliche Interesse der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben als Rechtsgut höchsten Ranges überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse des Betroffenen an der uneingeschränkten Nutzung. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass sich während eines längeren Rechtsbehelfsverfahrens Rutschungen oder Grundbrüche ereignen und dadurch Personen zu Schaden kommen.

Die Flächensperrungen beschränken sich auf die unmittelbar an die Böschungen angrenzenden Bereiche mit Abständen von a = 30 m von den Böschungsoberkanten der Nord- und Westböschung und a = 20 m von den Böschungsoberkanten der Ost- und Südböschung lt. Anlage und lassen die nach § 15 BbgWaldG grundsätzlich erlaubten Nutzungen am weiteren Waldgebiet selbst unberührt. Die daraus sofort resultierenden Einschränkungen sind in Abwägung mit den verfolgten Zielen der umgehenden Gefahrenabwehr angemessen und beschränken sich auf das unbedingt erforderliche Maß.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg, Inselstraße 26, 03046 Cottbus einzulegen.

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
gez. Sell
Anlagen: Lageplan mit Sperrbereich