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Amtsblatt für das Amt Döbern-Land
Ausgabe 11/2025
Amtlicher Teil
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Informationen des Fachbereiches Ordnung und Sicherheit

Reinigungspflicht

Mit der von der Gemeinde jeweils erlassenen Straßenreinigungssatzung sind Reinigungspflichten auf die Grundstückeigentümer übertragen worden.

Dazu gehört u.a. das ganzjährige Reinigen der grundstücksbegleitenden Gehwege/Geh- und Radwege mit den dazugehörigen Randstreifen.

Im Winter ist der Schnee zu beräumen und bei Glätte abzustumpfen.

Äste, Laub sowie von Bäumen gefallene Früchte sind zu entfernen.

Dies gilt unabhängig vom Standort und Eigentum des jeweiligen Baumes.

Zur Reinigung gehört weiterhin das Entfernen von Bewuchs, Unkraut, Unrat und sonstigen Verunreinigungen. Der Kehricht ist sofort zu entfernen.

Hydranten, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, müssen jederzeit von allem Unrat und den Wasserabfluss störenden Gegenständen freigehalten werden.

Verbrennen verboten

Pflanzliche Grünabfälle dürfen nicht verbrannt werden. Laub ist auch Grünabfall. Grünabfälle sind verwertbar und können durch Kompostierung auf dem eigenen Grundstück entsorgt werden. Bei kleineren Mengen kann die hauseigene Restmülltonne genutzt werden.

Lichtraumprofil

Der Luftraum über öffentlichen Fahrbahnen, Geh- und Radwegen usw. ist z.B. von hereinragenden Ästen, Buschwerk oder Bäumen, der angrenzenden Grundstücke freizuhalten. Der obere Sicherheitsraum beträgt für Fahrbahnen 4,50 m, für Geh- und Radwege 2,50 m.

Winterdienstfahrzeuge und Müllfahrzeuge sind besonders auf freigeschnittene Straßen angewiesen. Zur Gewährleistung des Brandschutzes wird den Waldbesitzern empfohlen, die Waldwege regelmäßig freizuschneiden.

Die Nichteinhaltung der vorgenannten Verpflichtungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die bei Kenntnis geahndet werden.

Fachbereich Ordnung und Sicherheit