Die Jagdgenossenschaftsversammlung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Döbern hat am 25.04.2024 folgende Satzung beschlossen:
Sofern im Folgenden jeweils nur die männliche Form genannt ist, so erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Gemeint sind immer männliche und weibliche Form, soweit dies nicht abweichend vermerkt ist.
Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Döbern ist gemäß § 10 Absatz 1 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht der unteren Jagdbehörde des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt, in dem der gemeinschaftliche Jagdbezirk liegt (Aufsichtsbehörde). Sie führt den Namen
„Jagdgenossenschaft Döbern/Eichwege“
(im Folgenden „Jagdgenossenschaft“) und hat ihren Sitz in Döbern.
Die Geschäftsführung erfolgt unter der Anschrift des Vorsitzenden des Jagdvorstandes.
Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst gemäß § 8 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke alle Grundflächen in der Stadt Döbern zuzüglich der von der zuständigen Jagdbehörde angegliederten und abzüglich der abgetrennten Grundflächen.
(1) Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer der bejagbaren Grundflächen. Eigentümer von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören gemäß § 9 Absatz 1 BJagdG insoweit der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die bejagbaren Grundflächen des Jagdbezirkes, deren Größe und deren Eigentümer verzeichnet sind. Die Jagdgenossen sind zur Mitwirkung bei der Fortführung des Jagdkatasters verpflichtet. Insbesondere Änderungen der Eigentumssituation oder der Art der Flächennutzung sind unverzüglich anzuzeigen.
Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter zur Einsicht beim Vorsitzenden des Jagdvorstandes offen.
Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des geltenden Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der jagdlichen Belange alle Angelegenheiten, die sich aus ihrem Jagdausübungsrecht ergeben.
Die Organe der Jagdgenossenschaft sind
| 1. | die Jagdgenossenschaftsversammlung und |
| 2. | der Jagdvorstand. |
(1) Der Jagdgenossenschaftsversammlung obliegen alle Entscheidungen, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie kontrolliert die Tätigkeit des Jagdvorstandes. Beschlüsse, einschließlich Wahlen, werden gemäß § 9 Absatz 3 BJagdG mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen (doppelte Mehrheit) gefasst.
(2) Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und deren Änderungen.
(3) Sie wählt
| 1. | den Jagdvorstand mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei Besitzern sowie mindestens ein stellvertretendes Mitglied des Jagdvorstandes sowie als weitere Funktionsträger, die nicht zum Vorstand gehören, |
| 2. | einen Schriftführer, |
| 3. | einen Kassenführer und |
| 4. | wenigstens einen Rechnungsprüfer. |
(4) Die Jagdgenossenschaftsversammlung beschließt weiterhin über
| 1. | den jährlichen Haushaltsplan, |
| 2. | die Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers, |
| 3. | die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, |
| 4. | die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, |
| 5. | das Verfahren und die Bedingungen für den Abschluss von Jagdpachtverträgen, |
| 6. | die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung, |
| 7. | die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge, |
| 8. | die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes und zur Erteilung von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen, |
| 9. | den Zeitpunkt der Ausschüttung des Reinertrages aus der Jagdnutzung sowie der Auszahlungsmodalitäten, |
| 10. | die Bildung von Rücklagen und deren Verwendung, |
| 11. | die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplanes, |
| 12. | die Beanstandung von Beschlüssen durch den Jagdvorstand, |
| 13. | die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Jagdvorstandes gemäß § 10 Absatz 3 dieser Satzung, |
| 14. | die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Jagdvorstandes und weitere Funktionsträger, |
| 15. | die Befreiung von der Beschränkung gemäß § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu Insichgeschäften von Vorstandsmitgliedern im Einzelfall, |
| 16. | die Stellungnahme zur Befriedung von Grundflächen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk und |
| 17. | die Grundsätze der Wildbewirtschaftung im Jagdbezirk, insbesondere auch hinsichtlich nicht der behördlichen Abschussplanung unterliegender Schalenwildarten. Diese Grundsätze sollen auch im Jagdpachtvertrag ihren Niederschlag finden. |
(5) Regelungen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3, 5, 6, 7, 8, 9 und 16 können nur im Einzelfall durch Beschluss auf den Jagdvorstand übertragen werden.
(6) Die Jagdgenossenschaftsversammlung kann den Jagdvorstand ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag der Stadt Döbern zu übertragen. Mit dem Wirksamwerden des Vertrages entfällt die Wahl eines Kassenführers.
(7) Die Rechnungsprüfung kann einem zugelassenen Wirtschaftsprüfungsunternehmen übertragen werden; in diesem Falle entfällt die Wahl der Rechnungsprüfer; § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Zur Teilnahme an der Jagdgenossenschaftsversammlung sind die Jagdgenossen berechtigt. Sie können sich durch ihre gesetzlichen Vertreter oder nach Maßgabe des § 8 Absatz 4 dieser Satzung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Vorsitzenden oder dessen Beauftragten zu Beginn der Versammlung vorzulegen.
(2) Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist vom Jagdvorstand wenigstens einmal im Jahr einzuberufen. Der Jagdvorstand muss die Jagdgenossenschaftsversammlung auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Jagdgenossen die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Gegenstände der Beschlussfassung beantragt.
(3) Die Jagdgenossenschaftsversammlung soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. Sie ist nicht öffentlich, soweit nicht durch Beschluss in begründeten Einzelfällen Dritte zugelassen werden. Die Zulassung soll sich auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränken.
(4) Die Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung ergeht durch amtliche Bekanntmachung gemäß § 14 Absatz 2 dieser Satzung. Sie muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung mit den wesentlichen Gegenständen der Beschlussfassung enthalten.
5) Den Vorsitz in der Jagdgenossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende. Der Jagdvorstand kann auch für einzelne Tagesordnungspunkte einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
(6) Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können Beschlüsse nach § 6 Absatz 2 bis 5 dieser Satzung nicht gefasst werden.
(7) Mit der Bekanntmachung nach Absatz 4 ist die Aufsichtsbehörde über den Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu informieren.
(1) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen gemäß § 9 Absatz 3 BJagdG sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen.
(2) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft werden durch offene Abstimmung gefasst. Die Jagdgenossenschaftsversammlung kann auf Antrag von mindestens drei Jagdgenossen, die zusammen mindestens ein Zehntel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft vertreten müssen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten eine schriftliche Abstimmung beschließen; das gilt nicht für Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nach § 10 Absatz 3 BJagdG. Über die Einzelheiten der schriftlichen Abstimmung ist von den Mitgliedern des Jagdvorstandes und den Stimmzählern Verschwiegenheit zu wahren; die Unterlagen sind vom Vorsitzenden mindestens zehn Jahre lang, im Falle der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens, den Jagdpachtvertrag betreffend, bis zu dessen Ablauf und Beachtung der Verjährung von möglichen Ansprüchen aufzubewahren.
(3) Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Miteigentümer und Gesamthandseigentümer können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; sie haben dem Jagdvorstand schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen.
(4) Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens zwei Jagdgenossen vertreten. Die von einem Bevollmächtigten vertretene Grundfläche darf einschließlich seiner eigenen Grundfläche ein Drittel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft nicht überschreiten.
(5) Ein Jagdgenosse oder ein Bevollmächtigter ist von der Mitwirkung an der Abstimmung entsprechend § 34 BGB ausgeschlossen, kann sich auch nicht vertreten lassen und auch keinen anderen vertreten, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Jagdgenossenschaft betrifft.
(6) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss auch hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend und vertreten waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde. Bei Beschlussfassungen sind die Stimmlisten zur Niederschrift zu nehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Jagdgenossenschaftsversammlung zur Billigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft durch Übersendung einer Zweitfertigung der Niederschrift zu unterrichten. Jeder Jagdgenosse ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen und sich auf eigene Kosten Abschriften zu fertigen.
(1) Der Jagdvorstand (Vorstand der Jagdgenossenschaft) besteht gemäß § 10 Absatz 6 BbgJagdG aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Jagdvorstandes werden im Falle der Verhinderung durch den/die Stellvertreter vertreten.
(2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jede volljährige und geschäftsfähige natürliche Person. Jagdvorstandsmitglieder sollen Jagdgenossen sein. Ist eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren gesetzliche Vertreter
wählbar. Der gesetzliche Vertreter ist befugt, einen Dritten (bei der Gemeinde einen Beschäftigten) dauerhaft mit der Aufgabe zu betrauen.
(3) Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt.
Die Amtszeit beginnt mit Beginn des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit des alten Jagdvorstandes endete, folgt. Endet die Amtszeit des Jagdvorstandes, ohne dass ein neuer Jagdvorstand gewählt ist, bleibt der bisherige Vorstand bis zu einer Neuwahl geschäftsführend im Amt. Die Amtszeit dieses geschäftsführenden Vorstandes endet spätestens mit Ablauf des Geschäftsjahres, das der ursprünglichen Amtszeit folgt.
(4) Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt wie der Jagdvorstand; Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(5) Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so rückt der gewählte Stellvertreter als Ersatzmitglied in den Jagdvorstand nach; in diesem Falle ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Jagdgenossenschaftsversammlung ein neuer Stellvertreter zu wählen. In gleicher Weise ist eine Ersatzwahl vorzunehmen, wenn ein stellvertretendes Mitglied des Jagdvorstandes oder ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.
(6) Soweit der Fall von Absatz 5 eintritt, bestimmt der Jagdvorstand in seiner nächsten Sitzung die Funktionsverteilung innerhalb des Jagdvorstandes für den Rest der Amtszeit neu.
(7) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sowie die weiteren Funktionsträger sind ehrenamtlich tätig. Ihre Aufwendungen sollen durch die Jagdgenossenschaft erstattet werden.
(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß § 9 Absatz 2 BJagdG gerichtlich und außergerichtlich, verwaltet die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung gebunden. Bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen unbeschadet der Regelung in Absatz 4 alle Mitglieder des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln. Die Mitglieder des Jagdvorstandes können sich von anderen Mitgliedern des Jagdvorstandes zur Alleinvertretung schriftlich bevollmächtigen lassen.
(2) Der Jagdvorstand hat die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm
| 1. | die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes, |
| 2. | die Anfertigung der Jahresrechnung, |
| 3. | die Überwachung der Schrift- und Kassenführung, |
| 4. | die Verteilung der Erträge an die einzelnen Jagdgenossen, |
| 5. | die Feststellung der Umlagen der einzelnen Jagdgenossen, |
| 6. | die Führung des Jagdkatasters und die Aktenführung, |
| 7. | die Anordnung von Bekanntmachungen. |
3) Solange die Jagdgenossenschaft keinen vollständigen Jagdvorstand gewählt hat oder die Amtszeit abgelaufen ist, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 BJagdG in Verbindung mit § 10 Absatz 7 BbgJagdG vom hauptamtlichen Bürgermeister, liegt der gemeinschaftliche Jagdbezirk in einer amtsangehörigen Gemeinde dann vom Amtsdirektor (Notvorstand), wahrgenommen.
Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft.
(4) Der Notvorstand ist durch ein Mitglied des Jagdvorstandes von dem Eintritt der Notvorstandsführung binnen zwei Wochen nach Eintritt der Notvorstandsführung zu benachrichtigen; soweit der gesamte Jagdvorstand nicht mehr existiert, hat der Kassenführer und falls dieser nicht mehr die Funktion wahrnimmt, der Schriftführer den Notvorstand zu informieren. Von der Übernahme der Geschäfte durch den Notvorstand ist die untere Jagdbehörde vom Notvorstand in Kenntnis zu setzen.
(1) Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal je Geschäftsjahr zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.
(2) Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 2/3 der Mitglieder anwesend oder vertreten sind und die ordnungsgemäße Ladung festgestellt worden ist. Der Jagdvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Der/Die Stellvertreter sowie der Schriftführer und der Kassenführer sollen an den Sitzungen des Jagdvorstandes beratend teilnehmen (kein Stimmrecht).
(3) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, dem eingetragenen Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. In diesen Fällen ist das betreffende Mitglied des Jagdvorstandes bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit gemäß Absatz 2 als nicht anwesend zu betrachten.
(4) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich.
(5) Der Jagdvorstand hat Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, die das geltende Recht verletzen, innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung zu beanstanden. Ist ein Beschluss beanstandet worden, so ist dies unverzüglich bekannt zu machen.
(6) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und den Teilnehmern zur Kenntnis zu geben. Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse des Jagdvorstandes durch Übersendung einer Zweitfertigung der Niederschrift zu unterrichten. Der Unterrichtungspflicht wird durch Übersendung des elektronischen Dokumentes der Niederschrift Genüge getan.
(7) Der Jagdvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Darin können insbesondere Regelungen über die Zuständigkeit der einzelnen Jagdvorstandsmitglieder getroffen werden.
(1) Der Jagdvorstand stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.
(3) Der/Die Rechnungsprüfer werden jeweils im Voraus für vier Geschäftsjahre gewählt. Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand als Mitglied angehört oder ein anderes Amt für die Jagdgenossenschaft innehat oder wer zu einem der Funktionsträger in einer Beziehung der in § 11 Absatz 3 dieser Satzung bezeichneten Art steht. Die Rechnungsprüfung ist durch wenigstens einen Rechnungsprüfer durchzuführen.
(4) Im Übrigen finden gemäß § 10 Absatz 3 Nummer 4 BbgJagdG die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung für das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung sowie die Rechnungsprüfung entsprechend Anwendung.
(1) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr gemäß § 11 Absatz 4 BJagdG.
(2) Einnahme- und Ausgabeanordnungen der Jagdgenossenschaft sind von mindestens zwei Jagdvorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Stellvertretung ist unzulässig.
(3) Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Jagdgenossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Bildung von Rücklagen oder anderen Zwecken zu verwenden sind (Reinertrag), an die Jagdgenossen grundsätzlich jährlich auszuschütten. Sie sind bis zum beschlossenen Auszahlungstermin möglichst verzinslich anzulegen. Durch den Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder die anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch des Jagdgenossen, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung gemäß § 10 Absatz 3 BJagdG nicht berührt.
(4) Von den Jagdgenossen dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplanes unabweisbar notwendig ist.
(5) Die Auszahlung des Reinertrages erfolgt unbar. Dazu ist der Jagdgenossenschaft vom Jagdgenossen eine aktuelle Bankverbindung anzugeben. In Ausnahmefällen kann die Auszahlung des Reinertrages auch in bar erfolgen
(1) Die Satzung und Änderungen der Satzung der Jagdgenossenschaft sind gemäß der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmV)1 entsprechend der Hauptsatzung der Stadt Döbern durch Veröffentlichung im amtlichen Teil des „Amtsblattes für das Amt Döbern-Land“ gemäß § 10 Absatz 2 BbgJagdG bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Genehmigung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für sonstige Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft, insbesondere der Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung, des jährlichen Haushaltsplans, der Beschlüsse über die Festsetzungen von Umlagen und der Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages nach § 10 Absatz 3 BJagdG. Diese Bekanntmachungen
erfolgen auf der Homepage der Jagdgenossenschaft oder des Amts Döbern-Land unter der Rubrik Bekanntmachungen.
(3) Die Jagdgenossen haben selbst sicher zu stellen, dass sie von der Einladung und den Bekanntmachungen rechtzeitig Kenntnis erlangen.
(1) Diese Satzung wird gemäß § 10 Absatz 2 BbgJagdG mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt gleichzeitig die bisherige Satzung vom 26.03.1992 außer Kraft.
(3) Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Jagdvorstandes, der in der Jagdgenossenschaftsversammlung vom 31.03.2022 gewählt wurde, endet mit dem 31. März 2026, § 9 Absatz 3 dieser Satzung findet entsprechende Anwendung.
(4) Der erste Haushaltsplan nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 dieser Satzung ist für das Geschäftsjahr 2024/2025 aufzustellen; die erste Rechnungsprüfung nach den Vorschriften dieser Satzung ist für dasselbe Geschäftsjahr vorzunehmen.
(5) Sollten einzelne Regelungen dieser Satzung nichtig oder unwirksam sein, soll diese die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.
Döbern, 25.04.2024
(Ort, Datum)
Jagdvorstand der Jagdgenossenschaft Döbern/Eichwege | |
gez. Karin Jesussek | |
(Vorsitzender) | |
gez. Michael Voelpel | gez. Barbara Struck |
(Beisitzer) | (Beisitzer) |
Die vorstehende Satzung der
„Jagdgenossenschaft Döbern/Eichwege“
wird von mir gemäß § 10 Absatz 2 BbgJagdG genehmigt.
Forst (Lausitz), den 14.05.2024
gez. Harald Altekrüger | (Siegel) |
Landrat | |