Aufgrund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.06.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der
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| 2023 | 2024 |
| ordentlichen Erträge auf | 2.012.900 EUR | 2.591.100 EUR |
| ordentlichen Aufwendungen auf | 2.281.300 EUR | 2.733.900 EUR |
| außerordentlichen Erträge auf | 0 EUR | 0 EUR |
| außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 EUR | 0 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der | ||
| Einzahlungen auf | 2.035.900 EUR | 2.614.400 EUR |
| Auszahlungen auf | 2.225.900 EUR | 2.791.700 EUR |
festgesetzt.
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.921.600 EUR | 2.502.700 EUR |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.198.200 EUR | 2.635.400 EUR |
| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 114.300 EUR | 111.700 EUR |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 23.700 EUR | 152.100 EUR |
| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR | 0 EUR |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 4.000 EUR | 4.200 EUR |
| Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven | 0 EUR | 0 EUR |
| Auszahlungen an Liquiditätsreserven | 0 EUR | 0 EUR |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
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| 2023 | 2024 |
| 1. Grundsteuer |
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| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 320 v. H. | 320 v.H. |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 375 v. H. | 375 v.H. |
| 2. Gewerbesteuer | 350 v. H. | 350 v.H. | |
| 1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 20.000 EUR (2023) und 20.000 EUR (2024) festgesetzt. |
| 2. | Die Wertgrenze, für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln dazustellen sind, wird auf 50.000 EUR (2023) und 50.000 EUR (2024) festgesetzt. |
| 3. | Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf 5.000 EUR (2023) und 5.000 EUR (2024) festgesetzt. Beträge von 0,00 EUR bis 50,00 EUR brauchen nicht genehmigt zu werden.) |
| 4. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei: |
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| a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 325.600 EUR (2023) und 200.000 EUR (2024) und |
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| b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 25.000 EUR |
festgesetzt.