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Amtsblatt für das Amt Döbern-Land
Ausgabe 14/2025
Amtlicher Teil
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Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörper

Immer wieder werden Feuerwerke ohne Erlaubnis abgebrannt.

Dieses ordnungswidrige Verhalten kann mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 12 Abs.1 Landesimmissionsschutzgesetz).

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II ist in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember verboten. Auf Antrag kann im Einzelfall die örtliche Ordnungsbehörde eine Ausnahme von diesem Verbot erlauben.

Zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III und IV ist der Besitz eines Befähigungsscheines bzw. einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffrecht erforderlich. Das Abbrennen der Feuerwerksklassen III und IV ist der örtlichen Ordnungsbehörde durch den Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber schriftlich anzuzeigen.

Für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen bedarf es (außer Silvester) einer gebührenpflichtigen Ausnahmeerlaubnis. Das Antragsformular hierfür befindet sich auf der Homepage des Amtes Döbern-Land oder ist während der Sprechzeiten erhältlich.

Seit dem 05.03.2024 wurden die Gebühren für die Erlaubniserteilung für Feuerwerke erhöht.

Rechtsgrundlage dafür ist die Gebührenordnung Umwelt des Landes Brandenburg (GVBl. II vom 06.03.2024, Nr. 17, Seite 17, Tarifstelle 2.4.5 (Rahmengebühr 100-530 €).

Fachbereich Ordnung und Sicherheit