Auf Grund des § 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 08.05.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der |
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| ordentlichen Erträge auf | 10.538.300 EUR |
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| ordentlichen Aufwendungen auf | 10.883.000 EUR |
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| außerordentlichen Erträge auf | 0 EUR |
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| außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen auf | 13.708.000 EUR |
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| Auszahlungen auf | 13.997.200 EUR |
festgesetzt.
Von den Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushaltes entfallen auf:
| Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 10.231.400 EUR |
| Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 10.166.900 EUR |
| Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 936.300 EUR |
| Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 3.476.600 EUR |
| Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 2.540.300 EUR |
| Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit | 353.700 EUR |
| Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven | 0 EUR |
| Auszahlungen an Liquiditätsreserven | 0 EUR |
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.540.300 EUR festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
| 1. | Der Hebesatz der Amtsumlage für das Haushaltsjahr 2023 wird auf 33,21 v. H. der Umlagegrundlage festgesetzt. |
| 2. | Die amtsangehörigen Gemeinden stellen die zweckgebundenen Mittel aus § 24 BbgFAG, insgesamt 297.144 EUR, dem Amt Döbern-Land zur Erfüllung der „übertragenen Aufgaben“ zur Verfügung. |
| 1. | Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für das Amt von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 50.000 EUR festgesetzt. |
| 2. | Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 50.000 EUR festgesetzt. |
| 3. | Die Wertgrenze, ab der über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Amtsausschusses bedürfen, wird auf 10.000 EUR festgesetzt (Beträge von 0,00 EUR bis 50,00 EUR brauchen nicht genehmigt werden). |
| 4. | Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, werden bei: |
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| a) | der Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwartenden Fehlbetrages auf 544.700 EUR und |
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| b) | bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 100.000 EUR festgesetzt. |
Bekanntmachungsanordnung
Hiermit wird die am 08.05.2023 beschlossene Haushaltssatzung des Amtes Döbern-Land für das Haushaltsjahr 2023 im Amtsblatt des Amtes Döbern-Land - Nr. 16/23 vom 25.08.2023 öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 67 Abs. 4 BbgKVerf erforderliche Vorlage bei der Kommunalaufsichtsbehörde ist erfolgt. Mit Schreiben vom 11.08.2023, AZ: 30/30.2-15.14.01, hat der Landrat des Landkreises Spree-Neiße als allgemeine untere Landesbehörde die vorstehende Haushaltssatzung genehmigt. Jedermann hat das Recht, die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen während der Sprechzeiten in der Amtsverwaltung, Dienstgebäude Hornow, Schulweg 1, Zimmer 109, einzusehen.