Zur Umsetzung der Umgebungsrichtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sind gemäß §§ 47a -47f Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Entsprechend der genannten Vorschriften sind die zuständigen Behörden verpflichtet, für stark befahrene Hauptverkehrsstraßen einen Lärmaktionsplan aufstellen, der die Auswirkungen des Umgebungslärms auf die Umwelt ermittelt, sowie konkrete Maßnahmen zur Verminderung und Verhinderung gesundheitsschädlicher Auswirkungen von Umgebungslärm sowie zur Erhaltung der Umweltqualität beinhaltet.
Aufgrund der Querung der Bundesautobahn BAB 15 sind die Gemeinden Groß Schacksdorf-Simmersdorf sowie die Gemeinde Wiesengrund genauer zu betrachten. Daher hat das Amt Döbern-Land für die Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf den bestehenden Lärmaktionsplan fortgeschrieben. Ferner wurde für die Gemeinde Wiesengrund ein neuer Lärmaktionsplan erstellt. Gemäß der EU-Umgebungsrichtlinie sind die Öffentlichkeit, sowie Behörden und Träger der öffentlichen Belange an diesen Planungen zu beteiligen, weshalb eine öffentliche Auslegung nach folgenden Kriterien erfolgt:
Zeitraum der Beteiligung (Auslegung)
Die Entwürfe der beiden Lärmaktionspläne werden in der Zeit vom:
09.08.2024 bis einschließlich 08.09.2024 auf der Internetseite des Amtes Döbern-Land veröffentlicht.
Darüber hinaus liegen die Entwurfsunterlagen während des Auslegungszeitraumes im Rathaus des Amtes Döbern-Land, Forster Str. 8, 03159 Döbern innerhalb der Öffnungszeiten in der Poststelle zur Einsichtnahme aus.
Stellungnahmen sollen während der Veröffentlichungsfrist elektronisch übermittelt werden. Sie können bei Bedarf auch auf anderem Weg abgegeben werden (bspw. schriftlich oder mündlich). Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben können, wenn das Amt Döbern-Land den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Lärmaktionsplans nicht von Bedeutung ist.