Mit der von der Gemeinde jeweils erlassenen Straßenreinigungssatzung sind Reinigungspflichten auf die Grundstückeigentümer übertragen worden.
Dazu gehört u.a. das ganzjährige Reinigen der grundstücksbegleitenden Gehwege/Geh- und Radwege mit den dazugehörigen Randstreifen.
Äste, Laub sowie von Bäumen gefallene Früchte sind zu entfernen.
Dies gilt unabhängig vom Standort und Eigentum des jeweiligen Baumes.
Zur Reinigung gehört weiterhin das Entfernen von Unkraut, Unrat und sonstigen Verunreinigungen. Der Kehricht ist sofort zu entfernen.
Hydranten, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, müssen jederzeit von allem Unrat und den Wasserabfluss störenden Gegenständen freigehalten werden.
Der Luftraum über öffentlichen Fahrbahnen, Geh- und Radwegen usw. ist z.B. von hereinragenden Ästen, Buschwerk oder Bäumen, der angrenzenden Grundstücke freizuhalten. Der obere Sicherheitsraum beträgt für Straßen 4,50 m, für Geh- und Radwege 2,50 m.
Winterdienstfahrzeuge und Müllfahrzeuge sind besonders auf freigeschnittene Straßen angewiesen. Zur Gewährleistung des Brandschutzes wird den Waldbesitzern empfohlen, die Waldwege regelmäßig freizuschneiden.
Die Nichteinhaltung der vorgenannten Verpflichtungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die bei Kenntnis geahndet werden.
Für Fragen, Hinweise und Meldungen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes unter der Nummer 035600/ 3687-51, 52, 53 und -55 gern zur Verfügung.