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Amtsblatt für das Amt Döbern-Land
Ausgabe 17/2024
Amtlicher Teil
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Information des Fachbereiches Bauen, Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Wirtschaftsförderung und Tourismus

Meldepflicht für Übernachtungsanbieter – bitte beachten!

Im Bundesmeldegesetz ist festgelegt, dass Unterkünfte der Meldepflicht unterliegen.

Sie erheben Gästedaten, prüfen die Identität und bewahren den Meldeschein ein Jahr lang auf. Der Hintergrund: Die Daten – Name, Adresse, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit – können unter anderem bei Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft herangezogen werden.

Jeder einzelne Beherbergungsbetrieb – egal ob Ferienzimmer, Ferienwohnung, Campingplatz oder Hotel und unabhängig von der Betriebsgröße – ist in Deutschland verpflichtet, für jeden Gast einen besonderen Meldeschein nach § 29 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) auszustellen. Darüber hinaus gilt § 3 Abs. 1 Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG). Demnach sind Vermieter zur Meldung gegenüber dem jeweiligen statistischen Landesamt verpflichtet, wenn in der Beherbergungsstätte mindestens zehn Gäste gleichzeitig beherbergt werden. Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein.

SG Fördermittel, Tourismus und Wirtschaftsförderung