Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes jährlich zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | gegenwärtige Anschrift. |
Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr darf diese Daten nur zum Versand von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwenden.
Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz gegenüber der Meldebehörde eine Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre. Die Daten werden somit nicht übermittelt. Der Widerspruch kann bei der Meldebehörde schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.