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Amtsblatt für das Amt Döbern-Land
Ausgabe 19/2023
Amtlicher Teil
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Information des Fachbereiches Ordnung und Sicherheit

Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) in Verbindung mit § 58 c Abs.1 Soldatengesetz „Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörde“

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes jährlich zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1.

Familienname,

2.

Vornamen,

3.

gegenwärtige Anschrift.

Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr darf diese Daten nur zum Versand von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwenden.

Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz gegenüber der Meldebehörde eine Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre. Die Daten werden somit nicht übermittelt. Der Widerspruch kann bei der Meldebehörde schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.