Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wiesengrund hat in ihrer Sitzung am 05.09.2023 folgende
beschlossen:
(1) Die Gemeinde Wiesengrund ist auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Bildung der Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13.03.1995 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.12.2017 (GVBl. I/17 Nr. 28) gesetzliches Pflichtmitglied des Gewässerverbandes Spree-Neiße für all diejenigen Flächen im Gemeindegebiet, die nicht im Eigentum des Bundes, des Landes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft stehen. Dem Verband obliegt innerhalb seines Verbandsgebietes gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG vom 02.03.2012 (GVBI. I/12, Nr. 20) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2017 (GVBl. I/17, Nr. 28) i.V.m. § 40 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. I Nr. 176) unter anderem die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.
(2) Die Verbandsmitglieder haben gemäß § 27 der Neufassung der Satzung des Gewässerverbandes Spree-Neiße, erschienen im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 14 vom 14.04.2021, dem Verband Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beträge bestehen in Geldleistungen und sind öffentliche Abgaben.
(1) Die Gemeinde Wiesengrund erhebt kalenderjährlich eine Umlage, mit der die von ihr an den Gewässerverband Spree-Neiße zu zahlenden Verbandsbeitrag sowie die bei der Umlegung des Verbandsbeitrages entstehenden Verwaltungskosten auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde, des Bundes, des Landes oder einer anderen Gebietskörperschaft stehen, umgelegt werden.
(2) Die Umlage wird als Jahresumlage erhoben. Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides des Gewässerverbandes gegenüber der Gemeinde Wiesengrund für das Kalenderjahr festgesetzt.
Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides gegenüber dem Umlageschuldner fällig. Auf Antrag kann dem Umlageschuldner die Zahlung der Umlage in Raten gewährt werden.
(1) Schuldner der Umlage ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage gemäß § 2 Abs. 2 Eigentümer eines Grundstückes im Gemeindegebiet ist.
(2) Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Grundstückseigentümers.
(3) Mehrere Umlageschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner.
Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die auf volle Quadratmeter aufgerundete Fläche des Grundstückes zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlagepflicht gemäß § 2 Abs. 2.
Gemäß § 2 der Beitragsbemessungsverordnung (BBV) vom 07.05.2020 (GVBl. II/20, Nr. 36) wird unterschieden nach:
| VTG 1 | Siedlungs- und Verkehrsfläche |
| VTG 2 | Landwirtschaft |
| VTG 3 | Waldflächen. |
Die Umlage je Quadratmeter der nach § 5 ermittelten Grundstücksfläche beträgt ab dem Kalenderjahr 2023
| 0,0024 € / m², | |
| die dem Vorteilsgebietstyp 2 zuzuordnen ist | 0,0012 € / m², |
| die dem Vorteilsgebietstyp 3 zuzuordnen ist | 0,00061 € / m². |
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.