Titel Logo
Amtsblatt für das Amt Döbern-Land
Ausgabe 2/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Döbern-Land

(Feuerwehrgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 29.06.2018. Juli 2014 ((GVBl. I/18, Nr. 15) in Verbindung mit §§ 1,2,3, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, S. 30) und mit §§ 44 und 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg vom 24. Mai 2004, geändert durch das 1. Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 18.06.2018 (GVBl. I/18, Nr. 12) wird durch Beschlussfassung durch den Amtsausschuss am 30.09.2024 folgende Satzung erlassen.

§ 1

Gegenstand der Kostenerhebung

1) Das Amt Döbern-Land erhebt für die Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehr, nachfolgend als „Feuerwehr“ bezeichnet, Gebühren nach dem als Anlage beigefügten „Gebührentarif“, der Bestandteil dieser Satzung ist.

2) Ansprüche des Amtes Döbern-Land (insbesondere zivilrechtliche Ansprüche) für andere als die in der Anlage zu dieser Satzung bezeichneten Leistungen bleiben von dieser Satzung unberührt.

3) Gebühren werden auch bei missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr erhoben.

§ 2

Bemessungsgrundlage

1) Maßstab für die Bemessung der Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 ist die Einsatzzeit des Personals und der im Gebührentarif genannten Fahrzeuge, soweit sie zum Einsatz gekommen sind.

2) Der Einsatz des Personals sowie die Auswahl der Geräte und Fahrzeuge erfolgt entsprechend der gültigen Alarm- und Ausrückeordnung des Amtes Döbern-Land. Nach der Lagebeurteilung am Ereignisort liegt der Einsatz von Art und Menge der verwendeten Materialien sowie von Personal, Geräten und Fahrzeugen im pflichtgemäßen Ermessen der Einsatzleitung der Feuerwehr.

3) Einsatzzeit ist die Zeit von der Alarmierung der Feuerwehr bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des jeweils zum Einsatz gekommenen Fahrzeuges. Die Abrechnung der Einsätze erfolgt minutengenau.

4) Muss die Feuerwehr wegen oder infolge eines Einsatzes oder einer Leistung Leistungen Dritter in Anspruch nehmen, so werden die dafür entstehenden tatsächlichen Entgelte zusätzlich zu den Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

5) Bei Fahrzeugen sind im Gebührensatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte enthalten.

6) Zusätzlich zu den Gebühren sind

a)

die Auslagen in der tatsächlich entstandenen Höhe für die Neubeschaffung und Entsorgung von verbrauchtem Material, insbesondere Schaummittel, Löschpulver, Ölbindemittel, Wasser,

b)

die Auslagen in der tatsächlichen entstandenen Höhe für den Einsatz von Personal und Geräten von Dritten (z.B. Entsorgungsunternehmen, Straßenreinigung),

c)

die Beschaffungs- und Entsorgungskosten für alle Ausrüstungen, die bei kostenpflichtigen Einsätzen im Gefahrgutbereich kontaminiert wurden und aufgrund des jeweiligen Gefahrgutes nicht mehr gereinigt werden können,

zu erstatten.

§ 3

Umsatzsteuer

Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den in der Satzung festgesetzten Entgelten die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

§ 4

Kostenersatzschuldner

1) Für Einsätze der Feuerwehr werden gemäß § 45 BbgBKG Gebühren bzw. Kostenersätze von demjenigen erhoben, der

1.

die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

2.

ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder in wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist,

3.

als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährlich Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,

4.

als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 BbgBKG oder als Verpflichteter nach § 35 BbgBKG verantwortlich ist,

5.

ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist,

6.

Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde,

7.

wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz alarmiert hat oder

8.

eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Falschalarm ausgelöst hat.

2) Mehrere Kostenersatzschuldner haften als Gesamtschuldner. Bei vorsätzlicher Brandstiftung und sonstigem vorsätzlichen Verhalten haftet nur der Täter.

§ 5

Kostenersatzfreiheit, Härtefälle

1) Für den Geschädigten sind die Einsätze der Feuerwehr, welche nicht unter § 45 Abs. 1 BbgBKG fallen, gebührenfrei.

2) Von der Erhebung von Gebühren kann das Amt Döbern-Land ganz oder teilweise absehen, soweit sie im Einzelfall eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.

§ 6

Entstehung und Fälligkeit

1) Die Gebühren nach § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 entstehen mit dem Ende des Einsatzes, auch wenn es zu einer tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht gekommen ist.

2) Die Gebühren werden 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

3) Die Feuerwehr kann die Ausführung einer Leistung oder die Überlassung von Geräten von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung für die Gebühren abhängig machen.

§ 7

Haftung

Die Feuerwehr haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den Kostenersatzschuldner verursacht worden sind.

§ 8

Datenschutz

1) Das Amt Döbern-Land ist berechtigt, zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung die erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern, zu verwenden und zu verarbeiten.

2) Erforderliche Daten sind insbesondere Name und Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kfz-Kennzeichen des Gebührenschuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund der Gebührenpflicht/ Kostenersatzpflicht.

3) Zur Ermittlung des Gebührenschuldners können zum Zwecke der Gebührenerhebung die in Absatz 2 genannten Daten bei Dritten erhoben werden. Dritte sind insbesondere Polizeibehörden, Ordnungsbehörden, Meldebehörden und das Kraftfahrtbundesamt.

4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes sowie des § 17 BbgBKG.

§ 9

In-Kraft-Treten/ Außerkraftsetzung

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr des Amtes Döbern-Land vom 05.12.2005 außer Kraft.

Döbern, den 06.12.2024

gez. Manuela Mahnke
- Siegel -
Amtsdirektorin

Anlage 1

Gebührenverzeichnis