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Amtsblatt für das Amt Döbern-Land (Nichtamtl. Teil)
Ausgabe 2/2026
Nichtamtlicher Teil
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Wahlbekanntmachung für die Wahl der Landrätin oder des Landrates des Landkreises Spree-Neiße

1.

Am 08.03.2026 finden die Wahl der Landrätin oder des Landrates des Landkreises Spree-Neiße statt.

Eine eventuelle Stichwahl findet am 22.03.2026 statt.

Die Wahl dauert von jeweils von 08:00 – 18:00 Uhr.

2.

Das Amt Döbern-Land ist in folgende 24 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirks-Nr.

Wahlbezirksname

Wahllokal, Anschrift

Barrierefreiheit

1 Döbern:

101 Döbern, Oberschule

Oberschule „Germanus Theiss“,Aula, Schulstraße 1

ja

102 Döbern, SOS Kinderdorf

SOS Kinderdorf, Haus „Kleinstein“, Muskauer Straße 14

ja

103 Döbern, Eichwege

Vereinsheim SV Blau-Weiß Eichwege, Teichstraße 14

ja

2 Felixsee:

201 OT Bloischdorf

Feuerwehr, OT Bloischdorf, Lindenstraße 10

ja

202 OT Bohsdorf

Hof „Bennicke“ OT Bohsdorf, Dorfstraße 28

ja

203 GT Bohsdorf-Vorwerk

Gaststätte „Zur Linde“, Bohsdorf Vorwerk, Muskauer Straße 1

nein

204 OT Friedrichshain

Gemeindezentrum, OT Friedrichshain, Karl-Marx-Straße 14

ja

205 OT Klein Loitz

Gemeinderaum, OT Klein Loitz, Reuthener Straße 38a

nein

206 OT Reuthen

Gemeindezentrum, OT Reuthen, Reuthener Dorfstraße 22

ja

3 Groß Schacksdorf-Simmersdorf

301 OT Groß Schacksdorf

Haus der Vereine, OT Groß Schacksdorf, An der Aue 25

nein

302 OT Simmersdorf

Gemeindezentrum, OT Simmersdorf, Villaweg 4a

ja

4 Jämlitz-Klein Düben

401 OT Jämlitz

Gemeindezentrum, OT Jämlitz, Schulstraße 7

nein

5 Neiße-Malxetal

501 OT Groß Kölzig

Sportlerheim Groß Kölzig, OT Groß Kölzig, Dorfstraße 60

ja

502 OT Jerischke

Infocenter Jerischke, OT Jerischke, Nr. 9

ja

503 OT Jocksdorf

Feuerwehr, OT Jocksdorf, Jocksdorf Nr. 26

ja

504 OT Klein Kölzig

Feuerwehr, OT Klein Kölzig, Klein Kölziger Dorfstraße 3

nein

505 OT Preschen

Gaststätte „Mahlow“, OT Preschen, Preschener Dorfstraße 8

nein

6 Tschernitz

601 OT Tschernitz

Kegelbahn, OT Tschernitz, Am Schulweg 3

ja

602 OT Wolfshain

Vereinsraum Turnhalle, OT Wolfshain, Am Sportplatz 1

nein

7 Wiesengrund

701 OT Gahry

Schloss, OT Gahry, Gahryer Hauptstraße 5

ja

702 OT Gosda

Feuerwehr, OT Gosda, Forster Weg 1a

ja

703 OT Jethe

Gemeindezentrum, OT Jethe, Sergener Straße 9

nein

704 OT Mattendorf

Gemeindezentrum „Alte Schule“, OT Mattendorf, Schulstraße 17

nein

705 OT Trebendorf

Gemeindezentrum, OT Trebendorf, Genossenschaftsstraße 1

ja

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 15.02.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ab 15:00 Uhr in der Kreisverwaltung des Landkreises Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Straße 1, 03149 Forst (Lausitz) zusammen.

3.

Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges gültiges Personaldokument mit Lichtbild zur Wahl mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigungen sind für eine mögliche Stichwahl am 22.03.2026 aufzubewahren.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat für die Wahl des Landrates eine Stimme.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den Bewerber, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise zweifelsfrei kennzeichnet. Ist für die Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber zugelassen, so übt er Wähler sein Wahlrecht in der Weise aus, dass er in einem der bei den Worten „Ja“ oder „Nein“ befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder auf andere Weise seinen Willen zweifelsfrei kenntlich macht.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

5.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlgebiet des Landkreises Spree-Neiße

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlgebietes oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen weißen amtlichen Stimmzettel für die Hauptwahl des Landrates, einen mintgrünen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen weißen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen weißen Wahlschein für die Landratswahl so rechtzeitig der auf dem mintgrünen Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der mintgrüne Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wer bei der Stichwahl durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen weißen amtlichen Stimmzettel für die Stichwahl, einen weißen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen mintgrünen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen mintgrünen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen weißen Wahlschein für die Stichwahl so rechtzeitig der auf dem mintgrünen Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Stichwahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der mintgrüne Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Für die Hauptwahl und für die mögliche Stichwahl sind also jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden oder bei der angegebenen Stelle abzugeben!

6.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht bei jeder Wahl nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Döbern, 27.02.2026

Chahin
Wahlleiter für die Gemeinden
des Amtes Döbern-Land