| 1. | Am 20. Oktober 2024 finden die Wiederholungswahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Tschernitz statt. |
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| Die Wahl dauert von 08:00 – 18:00 Uhr. |
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| 2. | Die Gemeinde Tschernitz ist in folgende 2 Wahlbezirke eingeteilt: |
| Wahlbezirks-Nr. Wahlbezirksname | Wahllokal, Anschrift | Barriere-freiheit |
| 6 Tschernitz |
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| 601 OT Tschernitz | Kegelbahn, OT Tschernitz, Am Schulweg 3 | ja |
| 602 OT Wolfshain | Vereinsraum Turnhalle, OT Wolfshain, Am Sportplatz 1 | nein |
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| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens am 29.09.2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. | |
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| Die Auszählung der Urnenstimmzettel sowie der Briefwahl zur Wiederholungswahl erfolgt in den jeweiligen Urnenwahlbezirken. | |
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| 3. | Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler über seine Person auszuweisen. | |
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| 4. | Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes die Stimmzettel ausgehändigt. Im Wahllokal hängt ein Muster der Stimmzettel aus. | |
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| 5. | Für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters gilt: | |
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| Jeder wahlberechtigte Bürger kann für seine Wahl eine Stimme vergeben. | |
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| Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber, dem Sie Ihre Stimme geben wollen. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig! | |
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| 6. | Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. | |
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| 7. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |
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| 8. | Wähler, die einen Wahlschein für die Wahl des Bürgermeisters haben, können an der Wahl in dem Wahlgebiet in dem der Wahlschein ausgestellt ist, | |
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| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlgebietes oder |
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| b) | durch Briefwahl |
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| teilnehmen. | |
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| Die wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben. | |
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| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der zuständigen Wahlbehörde | |
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| - Amt Döbern-Land, Forster Straße 8, 03159 Döbern - | |
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| einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18:00 Uhr abgegeben werden. | |
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| Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten folgende Regelungen: | |
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| 1) | Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihre Stimmzettel. |
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| 2) | Sie legt die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. |
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| 3) | Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. |
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| 4) | Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag. |
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| 5) | Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an den zuständigen Wahlleiter. |
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| Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein. | |
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| Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. | |
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| Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Wahlleiter. | |
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| 9. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). | |
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| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |
Döbern, 16.09.2024