Mit der von der Gemeinde jeweils erlassenen Straßenreinigungssatzung sind Reinigungspflichten auf die Grundstückeigentümer, deren Grundstück an kommunale Grundstücke grenzen, übertragen worden.
Dazu gehört u.a. das Reinigen der grundstücksbegleitenden Gehwege/Geh- und Radwege mit den dazugehörigen Randstreifen.
Äste, Laub sowie von Bäumen gefallene Früchte sind zu entfernen.
Dies gilt unabhängig vom Eigentum des jeweiligen Baumes.
Zur Reinigung gehört weiterhin das Entfernen von Unkraut, Unrat und sonstigen Verunreinigungen. Der Kehricht ist sofort zu entfernen.
Hydranten, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, müssen jederzeit von allem Unrat und den Wasserabfluss störenden Gegenständen freigehalten werden.
Laub sind Grünabfälle. Pflanzliche Grünabfälle dürfen nicht verbrannt werden. Grünabfälle sind verwertbar und können durch Kompostierung auf dem eigenen Grundstück entsorgt werden. Bei kleineren Mengen kann die hauseigene Restmülltonne genutzt werden.
Bei Schnee ist dieser zu beräumen und bei Eis- und Schneeglätte abzustumpfen.
Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln ist verboten.
Bei der Schneeräumung ist ein benutzbarer Gehweg zu gewährleisten.
Bei einem einseitigen Gehweg ist nur auf diesem Winterdienst durchzuführen.
Entwässerungseinläufe sind freizuhalten.
Schnee und Eis dürfen von den privaten Grundstücken nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn gebracht werden, noch dem Nachbarn zugekehrt werden.
Eis- und Schneeüberhänge am Dach entlang öffentlicher Verkehrsflächen sind rechtzeitig zu beseitigen. Denken Sie daran, das Winterdienstfahrzeug muss auch noch durchkommen.
Im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer werden alle Grundstückseigentümer aufgefordert, der übertragenen Reinigungspflicht nachzukommen.
Kommen Passanten aufgrund mangelnder Reinigung zu Schaden, haftet der jeweilige Grundstückseigentümer.
Lichtraumprofil kontrollieren
Die Nutzbarkeit der Gehwege und Fahrbahnen darf nicht durch Bewuchs eingeschränkt werden. Der obere Sicherheitsraum beträgt für Straßen 4,50 m und für Geh- und Radwege 2,50 m. Winterdienst- und Müllfahrzeuge sind darauf angewiesen.
Zur Gewährleistung des Brandschutzes sind die Waldbesitzern angehalten, die Waldwege regelmäßig freizuschneiden.