Der Luftraum über öffentlichen Fahrbahnen, Geh- und Radwegen, Fahrradstraßen usw. ist z.B. von hereinragenden Ästen, Buschwerk oder Bäumen, der angrenzenden Grundstücke freizuhalten. Der obere Sicherheitsraum beträgt für Fahrbahnen 4,50 m, für Geh- und Radwege 2,50 m.
Winterdienstfahrzeuge und Müllfahrzeuge sind besonders auf freigeschnittene Straßen angewiesen. Zur Gewährleistung des Brandschutzes wird den Waldbesitzern empfohlen, die Waldwege regelmäßig freizuschneiden.
Schadensersatzansprüche Dritter können so vermieden werden.
Die Nichteinhaltung des Lichtraumprofils ist eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet werden kann (§ 5 Ordnungsbehördliche Verordnung des Amtes Döbern–Land).