Hiermit werden die im Amtsgebiet des Amtes Döbern-Land vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen aufgefordert, für die gemäß § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) i.V.m. §§ 3 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) erforderliche
Berufung der Beisitzer des Wahlausschusses
sowie der Benennung ihrer Vertreter
entsprechende Vorschläge bis zum 10.12.2023 an die nachstehende Anschrift einzureichen:
Amt Döbern-Land
Wahlleiter
Forster Straße 8
03159 Döbern
Als Hinderungs- und Ablehnungsgründe gelten lediglich die in § 92 Abs.4 und 5 BbgKWahlG abschließend genannten Gründe, auf die hiermit hingewiesen wird:
| (4) | Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerbende, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht Wahlleiterin, Wahlleiter, stellvertretende Wahlleiterin oder stellvertretender Wahlleiter sein und keine ehrenamtliche Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausüben. Wahlleiterinnen, Wahlleiter, stellvertretende Wahlleiterinnen und stellvertretende Wahlleiter scheiden mit ihrer schriftlichen Zustimmung zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag (§ 28 Absatz 5 oder § 70 Absatz 3) oder mit ihrer Benennung auf einem Wahlvorschlag als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson aus ihrem Amt aus. Satz 3 gilt für die beisitzenden Mitglieder der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände entsprechend. |
| (5) | Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen insbesondere ablehnen |
| 1. | die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung, |
| 2. | die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind, |
| 3. | wahlberechtigte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, |
| 4. | wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert, |
| 5. | wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden Gründen oder wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen sowie |
| 6. | wahlberechtigte Personen, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten. |
Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft der Wahlleiter unverzüglich die Beisitzer des Wahlausschusses.
Werden von den Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen nicht genügend wahlberechtigte Personen als Beisitzer vorgeschlagen, so beruft der Wahlleiter die weiteren Beisitzer nach seinem Ermessen.