nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in Verbindung mit (iVm) § 58 c Abs.1 Satz 1 Soldatengesetz " Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung“
Nach § 58 b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58 c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
| 1. | Familienname, |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | gegenwärtige Anschrift. |
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch kann bei der Meldebehörde schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.