in der Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Gemeinde ist eine Vielzahl von Reinigungspflichten auf die Eigentümer der jeweils erschlossenen Grundstücke übertragen worden. Hiernach ist der jeweilige Grundstückseigentümer u.a. verpflichtet, straßenbegleitende Gehwege, gemeinsame Rad- und Gehwege mit den entsprechenden Rand- und Grünstreifen zu reinigen.
Bei Schnee sind diese zu räumen und bei Eis- und Schneeglätte abzustumpfen.
Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln ist verboten.
Bei der Schneeräumung ist ein benutzbarer Gehweg zu gewährleisten.
Bei einem einseitigen Gehweg ist nur auf diesem Winterdienst durchzuführen.
Entwässerungseinläufe sind freizuhalten.
Schnee und Eis dürfen von den privaten Grundstücken nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn gebracht werden, noch dem Nachbarn zugekehrt werden.
Eis- und Schneeüberhänge am Dach entlang öffentlicher Verkehrsflächen sind rechtzeitig zu beseitigen.
Denken Sie daran, das Winterdienstfahrzeug muss auch noch durchkommen.
Im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer werden alle Grundstückseigentümer aufgefordert, der übertragenen Reinigungspflicht nachzukommen.