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Amtsblatt für das Amt Döbern-Land
Ausgabe 3/2025
Amtlicher Teil
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Aufwandsentschädigungssatzung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf hat in ihrer Sitzung am 28.11.2024 auf der Grundlage der durch das Amt für Statistik Berlin-Brandbrandenburg maßgebenden Einwohnerzahl vom 30.06.2024 folgende

Satzung

über die Zahlung von Aufwandsentschädigungen

für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse der Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf

(Aufwandsentschädigungssatzung)

beschlossen. Soweit in dieser Satzung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bezeichnung für alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 1

Begriffsbestimmung und Grundsätze

(1) Unter Aufwand sind die geldlichen und sonstigen Aufwendungen zu verstehen, zu denen die ehrenamtlich tätigen Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse der Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf für eigene Zwecke, aber im Interesse der Wahrnehmung der ehrenamtlichen Funktion angehalten sind. Hierzu gehören insbesondere die Fahrtkosten, die Deckung des erhöhten persönlichen Bedarfs an Kleidung und Verzehr, Kosten an Zeitungen, Fachliteratur, Schreibmitteln, Telekommunikationskosten und dergleichen. Aufwandsentschädigungen sind keine Arbeitszeitvergütung.

(2) Verdienstausfall und Reisekostenvergütung bei genehmigten Dienstreisen gehören nicht zu den Auslagen, die durch die Gewährung einer Aufwandsentschädigung abgegolten sind.

(3) Aufwandsentschädigungen werden als monatliche Pauschalbeträge und gleichzeitig als Sitzungsgelder nach Maßgabe dieser Aufwandsentschädigungssatzung gewährt.

§ 2

Aufwandsentschädigung

(1) Der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von  —  570,00 €.

(2) Der Ortsvorsteher des Ortsteils Groß Schacksdorf erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von  —  310,00 €.

(3) Der Ortsvorsteher des Ortsteils Simmersdorf erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von  —  175,00 €.

(4) Die Gemeindevertreter der Gemeindevertretung Groß Schacksdorf-Simmersdorf erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von  —  50,00 €.

(5) Die Mitglieder der Ortsbeiräte der Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von  —  30,00 €.

(6) Eine gleichzeitige Gewährung der Aufwandsentschädigungen nach den Absätzen 1 bis 5 erfolgt nicht. Es wird grundsätzlich nur der jeweils höchste Entschädigungsbetrag gewährt.

(7) Aufwandsentschädigungen in Form der monatlichen Pauschale werden unabhängig vom Beginn und Ende der Tätigkeit jeweils für einen ganzen Kalendermonat gewährt.

(8) Dem stellvertretenden ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Groß Schacksdorf – Simmersdorf wird für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters im Rahmen einer abgestimmten Verhinderungsvertretung die monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 v. H. des Vertretenen gewährt, wenn die Vertretung einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Monat währte. Die Aufwandsentschädigung des Vertretenen wird entsprechend gekürzt.

(9) Ist die Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder Ortsvorstehers nicht besetzt und wird sie daher von einem Stellvertreter in vollem Umfang wahrgenommen, so wird diesem für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben die Aufwandsentschädigung in voller Höhe gewährt.

(10) Den Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte der Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf wird pro Wahlperiode eine Aufwandsentschädigung von bis zu  —  500,00 €

für die Anschaffung eines Tablets, Notebooks oder vergleichbarer Geräte für die elektronische und digitale Gremienarbeit gewährt. Die Entschädigung für die Anschaffung von Informationstechnik im Sinne des Satzes 1 erfolgt nach schriftlicher Anzeige und gegen Vorlage der jeweiligen Rechnung gegenüber dem für die Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf zuständigen kommunalen Sitzungsdienstes beim Amt Döbern-Land, unter schriftlicher Zustimmung zum Verfahren der papierlosen Gremienarbeit nach § 2 Abs. 1 und 2 der geltenden Geschäftsordnung der Gemeinde. Während der Wahlperiode können mehrere Rechnungen für entsprechende Geräte eingereicht werden. Mehraufwendungen über 500,00 € in Summe innerhalb der Wahlperiode sind vom jeweiligen Mandatsträger selbst zu tragen.

§ 3

Sitzungsgeld

(1) Sitzungsgelder werden für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung sowie Ortsbeiratssitzungen gezahlt. Ausschussmitglieder und Mitglieder von durch die Gemeinde beschlossenen Arbeitsgruppen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen, in die sie gewählt sind, Sitzungsgeld.

(2) Die Gemeindevertreter, Ortsbeiräte sowie der ehrenamtliche Bürgermeister erhalten für jede Sitzung des Gremiums dem sie angehören (Gemeindevertreter-, Ortsbeirats-, Ausschuss- und Arbeitsgruppensitzung) ein Sitzungsgeld in Höhe von  —  20,00 €.

(3) Sachkundige Einwohner gemäß § 43 Abs. 4 BbgKVerf erhalten für jede Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von  —  20,00 €.

(4) Die Vorsitzenden von gebildeten Ausschüssen und Arbeitsgruppen erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein doppeltes Sitzungsgeld, sofern sie nicht bereits eine Aufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 1, 2 oder 3 erhalten.

(5) Für mehrere Sitzungen des gleichen Gremiums am Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt. Sitzungsgelder und Tagegelder aufgrund reisekostenrechtlicher Bestimmungen dürfen nicht nebeneinander gewährt werden.

§ 4

Verdienstausfall

(1) Der entgangene Arbeitsverdienst wird nur auf Antrag und nur gegen Nachweis erstattet. Außerdem wird der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung erstattet, soweit dieser zu Lasten der Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Selbständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen.

(2) Der Verdienstausfall ist monatlich auf 35 Stunden begrenzt.

§ 5

Dienstreisen und Fahrtkosten

(1) Für genehmigte Dienstreisen können der ehrenamtliche Bürgermeister, Gemeindevertreter, Mitglieder der Ortsbeiräte Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erhalten. Bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges ist eine Entschädigung bis zum steuerlich anzuerkennenden Kilometersatz zulässig.

(2) Reisekostenvergütung kann nur für Dienstreisen gewährt werden, die von der Gemeindevertretung oder vom Amtsdirektor genehmigt wurden.

(3) Fahrkosten zu Sitzungen der Gremien der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte sind keine Dienstreisen im Sinne des Absatzes 1 und sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten.

§ 6

Zahlungsbestimmungen

(1) Die nach dieser Satzung gewährten monatlichen Aufwandsentschädigungen werden jeweils zum Monatsende gezahlt.

(2) Der Anspruch auf Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem das Mandat wahrgenommen wird, er entfällt mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mandat endet. Nach der Wiederwahl kann für einen Kalendermonat die jeweilige Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt werden.

(3) Wird das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Woche (analog Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit von Arbeitsnehmern) durch die Empfänger der Aufwandsentschädigung nicht ausgeübt, so wird für die über sechs Wochen hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt.

(4) Das zu gewährende Sitzungsgeld wird jeweils quartalsweise ausgezahlt.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Aufwandsentschädigungssatzung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung vom 17.09.2019 außer Kraft.

Döbern, den 24.01.2025

gez. Manuela Mahnke
Siegel -
Amtsdirektorin
Amt Döbern-Land