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Amtsblatt für das Amt Döbern-Land
Ausgabe 5/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Aufforderung zur Benennung von Bewerbern für das Schöffenamt in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Jahr 2023

Mit dem Ablauf der fünfjährigen Amtsperiode sind im Jahr 2023 die ehrenamtlichen Schöffen für den Amtsgerichtsbezirk Cottbus neu zu wählen.

Die Schöffen sind ein Teil der Recht sprechenden Gewalt. Sie üben während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Über die Schuld- und Straffrage entscheiden ehrenamtliche und professionelle Richter gemeinschaftlich.

Gemäß § 36 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) obliegt den Gemeinden auf der Grundlage entsprechender Beschlussfassungen der Vertretungskörperschaften die Aufstellung der Vorschlagslisten zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Unter Bezugnahme auf die Gemeinsame Allgemeine Verfügung zur Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (GAV) werden aus der Stadt Döbern mindestens 2 und aus den Gemeinden Felixsee, Neiße-Malxetal und Wiesengrund mindestens jeweils 1 Person als Richterin/Richter am Amtsgerichtsbezirk Cottbus gewählt. Allerdings müssen die beim Landgericht einzureichenden Vorschlagslisten mindestens die doppelte Anzahl der Personen beinhalten. Den Gemeinden Groß Schacksdorf-Simmersdorf, Jämlitz-Klein Düben und Tschernitz steht es frei Vorschlagslisten einzureichen. Die Vorschlagslisten müssen sich daher wie folgt zusammensetzen:

für den Amtsgerichtsbezirk Cottbus

Anzahl der aufzunehmenden Personen

Stadt Döbern

mindestens 4 Personen

Gemeinde Felixsee

mindestens 2 Personen

Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf

freiwillig

Gemeinde Jämlitz- Klein Düben

freiwillig

Gemeinde Neiße-Malxetal

mindestens 2 Personen

Gemeinde Tschernitz

mindestens 2 Personen

Gemeinde Wiesengrund

mindestens 2 Personen

Anforderungen an Bewerber:

1.

Schöffen müssen Deutsche im Sinne des Grundgesetzes Art. 116 Abs. 1 sein.

2.

Schöffen sollen bei Beginn der Amtsperiode mindestens 25 Jahre alt sein, aber noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben bzw. bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden. Sie sollen zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagslisten in der Gemeinde wohnhaft sein.

3.

Aus persönlichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen:

a.

Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind;

b.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;

c.

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

d.

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

e.

Gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

f.

Religionsdienerinnen und Relegionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind,

g.

Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben;

h.

Personen, die wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagengesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.

Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung bzw. der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung erforderlich.

Bewerbungen sollen folgende Angaben enthalten, die zur Erstellung der Vorschlagslisten benötigt werden:

-

Familienname, ggf. Geburtsname, Vorname,

-

Geburtstag und -ort,

-

Anschrift mit Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort,

-

Beruf (bei Bediensteten des öffentlichen Dienstes möglichst unter Angabe des Tätigkeitsbereiches),

-

telefonische Erreichbarkeit;

Sie sind bis zum 03.04.2023 an folgende Adresse zu richten:

Amt Döbern-Land

Verwaltungs- und Bürgerservice

Forster Straße 8

03159 Döbern

Für Rückfragen können Sie sich an Herrn Chollee telefonisch unter der Rufnummer 035600 3687-25 oder per E-Mail unter der Adresse d.chollee@amt-doebern-land.de

wenden.

Döbern, 01.03.2023

gez. Redlow
Amtsdirektorin