| 1. | Das Amt Döbern-Land ist Eigentümer und Kostenträger für das Schulmobil des Amtes Döbern-Land. Das Schulmobil (Ford Torneo, Fahrzeug-Ident.-Nr. WFOSXXBDFSDP61339, Erstzulassung 26.08.2013, Sitzplätze 9) mit dem amtlichen Kennzeichen SPN-VM 55 ist mit Genehmigungsbescheid des Landkreises Spree-Neiße, Az: 36.03 ML 18/0190 für die Personenbeförderung - Ausflugsfahrten mit PKW nach § 48 Abs. 1 PBefG zugelassen. |
|
| |
| A) Benutzerkreis | |
| 2. | Das Schulmobil darf nicht zur allgemeinen Schülerbeförderung nach § 112 BbgSchulG eingesetzt werden. |
| 3. | Das Schulmobil dient vorrangig der Beförderung von Schülerinnen und Schülern zwischen verschiedenen Unterrichtsorten der Praxisorientierten Grund- und Oberschule „Germanus Theiss“ Döbern (Arbeitsgemeinschaften, Praktika, Teilnahme an Schulwettbewerben, Ganztagsbetrieb, Vorschule), wenn die Beförderung mit dem ÖPNV auf Grund der Kosten und Teilnehmerzahl nicht sinnvoll ist. |
| 4. | Das Führen des Fahrzeugs ist dabei den Lehrern nach VV-Aufsicht Nummer 8 des MBJS freigestellt bzw. kann von den in der Anlage 1 genannten Personen des Schulträgers erfolgen. Die Zustimmung der Eltern (Haftungsbeschränkung) ist in jedem Falle einzuholen. |
| 5. | Das Fahrzeug kann weiterhin für außerunterrichtliche Fahrten der Schulen (u.a. Schulsozialarbeit sowie für Fahrten von Lehrern (Teamtage) ohne Fahrer zur Verfügung gestellt werden. |
| 6. | Das Fahrzeug kann weiterhin für Fahrten von Kindertagesstätten und Feuerwehren des Amtes Döbern-Land sowie für Dienstfahrten des Amtes Döbern-Land mit oder ohne Fahrer zur Verfügung gestellt werden. |
| 7. | Das Fahrzeug kann für Vereine des Amtes Döbern-Land sowie Sponsoren, die mit ihrer Werbung das Fahrzeug gesponsert haben, ohne Fahrer zur Verfügung gestellt werden. |
| 8. | Weiterhin kann das Fahrzeug für Privatpersonen, die Bedienstete des Amtes Döbern-Land oder einer amtsangehörigen Gemeinde des Amtes Döbern-Land sind, zur Verfügung gestellt werden. |
|
| |
| B) Grundlagen der Ausleihe/Benutzung | |
| 9. | Der Bedarf des Fahrzeuges nach den Punkten 4 bis 8 dieser Benutzungsordnung ist spätestens bis 3 Werktage vor Beginn des Monats anzumelden, in dem die Fahrt stattfinden soll im FB I des Amtes Döbern-Land, SG Schule, per e-mail oder schriftlich anzumelden. |
| 10. | Bei der Bewilligung haben die Schulen des Amtes Döbern-Land Vorrang. Danach die Einrichtungen der Feuerwehr und Kindertagesstätten. |
| 11. | Vereine, Sponsoren sowie Privatpersonen, die das Schulmobil nach Punkt 7 und 8 leihen, benennen im Voraus den Fahrer und einen Stellvertreter. Nur diese beiden Personen sind berechtigt, das Fahrzeug zu führen. |
| 12. | Der Nutzer ist verantwortlich für das verkehrssichere Führen und Parken des Fahrzeuges sowie beim Transport von Kindern für das Anbringen von für das Alter und die Größe der Kinder vorgeschriebenen Rückhalteeinrichtung (Kindersitze sind im Amt vorhanden und können bei Bedarf mit ausgeliehen werden). |
| 13. | Bei Fahrzeugübernahme legen der vorher benannte Fahrzeugführer oder sein Stellvertreter seine Führerscheine und seine Personalpapiere vor. Bei Übernahme ist das Fahrzeug vom Nutzer auf etwaige Mängel zu prüfen. Mängel sind umgehend an eine in der Anlage 2 genannte Person zu melden. Zentraler Standort des Schulmobils ist der Sekundarschulteil der Praxisorientierten Grund- und Oberschule „Germanus Theiss“ Döbern, Schulstraße 1 in Döbern. Die Fahrzeugschlüssel und -papiere werden dort übernommen und wieder abgegeben. |
| 14. | Der Fahrzeugführer trägt die Fahrt mit Namen, Anschrift und Telefonnummer sowie den Kilometerstand und den Zielort in das Fahrtenbuch ein. |
| 15. | Bei Rückgabe des Fahrzeuges ist darauf zu achten, dass alle persönlichen Sachen und Abfälle zu entfernen sind. Das Fahrzeug ist sauber zurückzugeben. Der Fahrzeugführer hat sich davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug verschlossen abgestellt wird und die Fahrzeugpapiere nicht im Fahrzeug zurückgelassen wurden. |
| 16. | Jeder Nutzer trägt die Kosten für die Fahrt (Kraftstoff, Parkgebühren) selbst. |
| 17. | Selbst verschuldete Bußgeldbescheide für nicht verkehrssicheres Verhalten im Straßenverkehr sowie ggf. entstehende Folgekosten für Rechtsstreitigkeiten trägt der Fahrzeugführer in voller Höhe. |
| 18. | Für die Nutzung von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, nachgeordneten Einrichtungen wie Feuerwehr usw. des Amtes Döbern-Land sowie für Dienstfahrten der Amtsverwaltung wird kein Nutzungsentgelt erhoben. |
| 19. | Für die Nutzung durch Sponsoren nach Nr. 7 wird keine Nutzungsentgelt erhoben. |
| 20. | Für die Nutzung durch Vereine nach Nr. 7 wird eine Ausleihgebühr von 20,00 € Tagespauschale erhoben. Erfolgt die Fahrzeugübergabe am Abend vor dem eigentlichen Ausleihtag, wird für diesen Tag keine Gebühr erhoben. Gleiches gilt, wenn die Übergabe des Fahrzeuges am Nutzungstag abends aus personellen Gründen des Amtes Döbern-Land nicht mehr erfolgen kann. |
| 21. | Für private Fahrten nach Nr. 8 wird eine Ausleihgebühr von 50 € Tagespauschale erhoben. Erfolgt die Fahrzeugübergabe am Abend vor dem eigentlichen Ausleihtag, wird für diesen Tag keine Gebühr erhoben. Gleiches gilt, wenn die Übergabe des Fahrzeuges am Nutzungstag abends aus personellen Gründen des Amtes Döbern-Land nicht mehr erfolgen kann. |
| 22. | Soweit Leistungen zukünftig der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Entgelten die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu. |
| 23. | Die Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft. |
| 24. | Gleichzeitig treten die Benutzungs- und Gebührenordnung vom 01.04.2011 sowie die 1. Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung vom 01.09.2013 außer Kraft. |
Döbern, den 20.02.2023