Am 19.04.2025 ist Ostersamstag.
Das Osterfeuer (>1 m³) ist bis zum 14.03.2025 beim Ordnungsamt zu beantragen.
Das Antragsformular finden Sie unter www. amt-doebern-land.de, (Verwaltung/Formulare/Fachbereich Ordnung und Sicherheit/Antrag auf Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis zum Abbrennen eines Feuers oder ist im Ordnungsamt (Döbern, Forster Straße 8) erhältlich.
Der Antragsteller ist genau zu benennen, denn dieser haftet im Schadensfall.
Der Ort des Feuers (genaue Grundstücksangabe mit Lageplan) ist zu benennen und das Einverständnis des Eigentümers ist nachzuweisen.
Werden im Rahmen des Osterfeuers u.a. Tonwiedergabegeräte im Freien benutzt oder Betätigungen von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr durchgeführt, die geeignet sind die Nachtruhe zu stören, ist dies jeweils bei der Antragstellung anzugeben.
Werden im Rahmen im Rahmen des Osterfeuers Speisen verabreicht oder Getränke ausgeschenkt ist das dem Gewerbeamt anzuzeigen (§ 2 Abs. 2 BbgGastG), es sei denn, der Antragsteller betreibt ein aktives Gaststättengewerbe. Das Anzeigeformular ist auf der o.g. Internetseite unter „Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes“ zu finden oder im Ordnungsamt erhältlich.
Die Gebühr für die Ausnahmeerlaubnis beträgt 70,00 €. Eine Gebührenbefreiung ist nur bei Nachweis des öffentlichen Interesses möglich.
Auflagen, Bedingungen, Befristungen der Ausnahmegenehmigung sind einzuhalten.
Der Landkreis (Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde) und das Ordnungsamt können Vor-Ort-Kontrollen durchführen.
Das nichtgenehmigte Abbrennen eines Traditionsfeuers stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Fragen beantwortet Frau Lutzens gern (035600 3687-51, i.lutzens@amt-doebern-land.de).