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Amtsblatt für das Amt Döbern-Land
Ausgabe 6/2023
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachungen


Die Gemeindevertretung der Gemeinde Felixsee hat ihrer Sitzung am 08.03.2023 die

Hauptsatzung

der Gemeinde Felixsee

beschlossen. Soweit in dieser Satzung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen.

§ 1

Name

(1) Die Gemeinde führt den Namen „Felixsee“. Sie hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Gemeinde und gehört dem Amt Döbern-Land an.

(2) Das Gebiet der Gemeinde Felixsee bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Die Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Bloischdorf/Błobošojce, Bohsdorf, Friedrichshain, Klein Loitz und Reuthen.

(3) Die Namen der Ortsteile werden als amtliche Bezeichnung neben dem Gemeindenamen verwendet.

§ 2

Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden

(1) Der Ortsteil Bloischdorf/Błobošojce der Gemeinde Felixsee gehört zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden. Die Sorben/Wenden haben das Recht, ihre ethnische, kulturelle und sprachliche Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu wahren und weiterzuentwickeln.

(2) Die Gemeinde Felixsee bezieht die sorbische/wendische Kultur angemessen in ihre Kulturarbeit ein, fördert sorbische/wendische Kunst, Sitten und Bräuche.

(3) Straßen, Wege, Plätze und Brücken sowie Ortstafeln innerhalb des Ortsteils Bloischdorf/Błobošojce der Gemeinde Felixsee werden in deutscher und sorbischer/wendischer Sprache gekennzeichnet. Die Gemeinde wirkt darauf hin, dass innerhalb ihres Gemeindegebietes, schrittweise die Beschilderung, sonstige innerörtliche, überörtliche und touristische Wegweiser sowie die Beschilderung der öffentlichen Gebäude und Einrichtungen, in deutscher und sorbischer/wendischer Sprache umgesetzt wird.

§ 3

Unterrichtung der Einwohner, Einsicht in Vorlagen,

förmliche Beteiligung

(1) Jeder hat das Recht, Sitzungsvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung zu behandelnden Tagesordnungspunkten einzusehen. Gleiches gilt für die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse und Ortsbeiräte.

(2) Das Recht kann mit der öffentlichen Bekanntgabe der Tagesordnung bis zum Tag der öffentlichen Sitzung während der Dienstzeiten im Gebäude der Amtsverwaltung Döbern-Land, 03159 Döbern, Forster Straße 8, wahrgenommen werden.

(3) Neben Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid beteiligt die Gemeinde Felixsee ihre betroffenen Einwohner in wichtigen Gemeindeangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:

1.

Einwohnerfragestunden der Gemeindevertretung,

2.

Einwohnerversammlungen,

3.

Anhörung betroffener Einwohner und Sachverständiger,

4.

Einwohnerbefragung.

(4) Die Einwohnerfragestunde findet gemäß der amtlichen Bekanntmachung im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung statt und soll 30 Minuten nicht überschreiten. Den genauen Ablauf regelt die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung Felixsee und deren Ausschüsse. Neben den Einwohnern kann auch anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse vorweisen können, auf mehrheitlichen Beschluss der Gemeindevertretung das Fragerecht eingeräumt werden.

(5) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Gemeinde unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind.

Hat die Gemeindevertretung die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der ehrenamtliche Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt die Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein, soweit nicht andere Gesetze besondere Regelungen enthalten. Der ehrenamtliche Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet er oder der Hauptverwaltungsbeamte die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit der Gemeindevertretung und dem Hauptverwaltungsbeamten zu erörtern.

(6) Beschließt die Gemeindevertretung, Einwohner, die vom Gegenstand der Beratung betroffen sind, oder Sachverständige zu hören, sind diese durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu laden. Die Beteiligung der Betroffenen oder Sachverständigen ist zu beenden, bevor Beratung und Abstimmung über den Gegenstand beginnen.

(7) Die Gemeindevertretung kann in wichtigen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eine Befragung der Einwohner des gesamten Gemeindegebietes beschließen. Teilnahmeberechtigt sind alle Einwohner der Gemeinde, die am Befragungstag oder am letzten Tag des Befragungszeitraumes das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Fragen sind so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können. Zulässig ist auch die Auswahl zwischen mehreren unterschiedlichen vorzugebenden Varianten. Die Antworten sind auf einem amtlichen Vordruck abzugeben und erfolgen durch Ankreuzen der mit „Ja“ oder „Nein“ bezeichneten Kästchen oder soweit Varianten befragt werden, durch Ankreuzen eines Kästchens, das der auszuwählenden Variante zugeordnet ist.

Die Befragung dient der Unterstützung der Entscheidungsfindung durch die Gemeindevertretung. Das Ergebnis ist rechtlich nicht bindend.

Die konkrete Fragestellung sowie das nähere Verfahren der Befragung werden durch die Gemeindevertretung jeweils durch einen gesonderten Durchführungsbeschluss bestimmt und im Amtsblatt für das Amt Döbern-Land bekannt gemacht. Zeit und Ort werden durch den für das Abstimmungsgebiet berufenen Abstimmungsleiter festgelegt und ebenfalls im Amtsblatt für das Amt Döbern-Land bekannt gemacht.

Die Leitung der Vorbereitung und Durchführung der Befragung sowie die Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses obliegt dem Abstimmungsleiter. Die Aufgaben des Abstimmungsausschusses nimmt der für die Legislaturperiode bestellte Wahlausschuss wahr.

Die Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung gelten entsprechend, soweit nicht diese Satzung oder der Durchführungsbeschluss abweichende Regelungen festlegt.

(8) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.

§ 4

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die in § 3 Absatz 3 Ziffer 1 bis 3 genannten Formen der Beteiligung sind auch für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen offen.

(2) Darüber hinaus benennt die Gemeindevertretung zur Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen in der Gemeinde einen Kinder- und Jugendbeauftragten durch Abstimmung. Der Kinder- und Jugendbeauftragte hat die Aufgabe, die Belange der Kinder und Jugendlichen im Gemeindegebiet in besonderer Weise zu unterstützen und zu fördern und ihnen zur Beratung zur Verfügung zu stehen. Dem Beauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Belange der Kinder und Jugendlichen haben, Stellung zu nehmen.

(3) Der Kinder- und Jugendbeauftragte ist zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse einzuladen, in denen Tagesordnungspunkte behandelt werden, die Auswirkungen auf die Belange der Kinder und Jugendlichen haben. Ihm ist Gelegenheit zu geben, seinen Standpunkt in der Sitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt persönlich vorzutragen.

(4) Des Weiteren hat er das Recht, sich jederzeit in Belangen der Kinder und Jugendlichen an die Gemeindevertretung oder deren Ausschüsse zu wenden. Dies erfolgt, indem das Anliegen schriftlich dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder des Ausschusses dargelegt wird. Der Vorsitzende unterrichtet die Gemeindevertretung oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann dem Kinder- und Jugendbeauftragten Gelegenheit geben, das Anliegen in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen.

§ 5

Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung tritt nach einem von ihr beschlossenen Sitzungsplan zusammen, ansonsten so oft es die Geschäftslage erfordert.

(2) Die Einberufung der Sitzungen der Gemeindevertretung wird durch die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung Felixsee geregelt.

(3) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.

(4) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte einen Stellvertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters.

§ 6

Mitteilungspflichten von ausgeübtem Beruf oder anderen Tätigkeiten

Die Gemeindevertreter und sachkundigen Einwohner teilen dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach der ersten Sitzung der Gemeindevertretung, beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl, schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind:

a)

der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben,

b)

jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde,

c)

entgeltliche Tätigkeiten für Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstellung von Gutachten, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen.

Änderungen sind dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen.

§ 7

Entscheidungen der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung entscheidet über Ankäufe von Grundstücken sowie Geschäfte über Vermögensgegenstände der Gemeinde, sofern der Wert 5.000,00 Euro brutto nicht unterschreitet

(2) Die Gemeindevertretung beschließt die Vergaben

a)

im Rahmen der freiberuflichen Leistung ab einem Wert von über 5.000,00 Euro brutto, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung,

b)

von Lieferungen und Leistungen ab einem Wert von 5.000,00 Euro brutto, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung,

c)

sowie von Bauleistungen ab einem Wert von 5.000,00 Euro brutto, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.

Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten alle Geschäfte, welche die Verwaltung einer Kommune von dem Umfang, der Beschaffenheit und der Finanzkraft der Gemeinde Felixsee regelmäßig mit sich bringen und von sachlich geringer Bedeutung sind. Unter den Wertgrenzen der Abs. 1 und 2 liegende Entscheidungen gelten in der Regel als Geschäft der laufenden Verwaltung, für die der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist.

§ 8

Ausschüsse

(1) Die Gemeindevertretung bildet keine ständigen Ausschüsse. Sie kann jedoch Beiräte sowie zeitweilige Ausschüsse bilden.

(2) Sofern zeitweilige Ausschüsse gebildet werden, beschließt die Gemeindevertretung über die Anzahl der Mitglieder aus ihren Reihen in den einzelnen Ausschüssen sowie der sachkundigen Einwohner und stellt die Zusammensetzung der Ausschüsse durch Beschluss fest. Für jedes Ausschussmitglied, mit Ausnahme der sachkundigen Einwohner, ist ein Vertreter zu benennen.

(3) Die Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung sind öffentlich. In Angelegenheiten des § 36 Abs. 2 BbgKVerf ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

§ 9

Ortsbeirat

(1) In den in § 1 Abs. 2 genannten Ortsteilen wird jeweils ein Ortsbeirat nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg gewählt. Der Ortsbeirat besteht jeweils aus drei Mitgliedern.

(2) Die Regelungen des § 5 Abs. 1 bis 3 und des § 6 dieser Hauptsatzung finden für die Ortsbeiräte und deren Mitglieder entsprechend Anwendung.

§ 10

Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Hauptverwaltungsbeamten.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde Felixsee erfolgt durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im „Amtsblatt für das Amt Döbern-Land".

(3) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, im „Amtsblatt für das Amt Döbern-Land".

(4) In der Bekanntmachung ist, soweit erforderlich, auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung unter Angabe der genehmigenden Behörde und des Datums hinzuweisen.

(5) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form der Absätze 2 und 3 dadurch ersetzt werden, dass sie in den Dienstgebäuden des Amtes Döbern-Land, Forster Straße 8, 03159 Döbern, oder OT Hornow, Schulweg 1, 03130 Spremberg/Grodk zu jedermanns Einsicht während der Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Hauptverwaltungsbeamten angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort (welches Dienstgebäude nach Satz 1) und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung oder dem sonstigen Schriftstück nach Absatz 2 bzw. 3 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Kalendertage, soweit keine anderweitigen Vorschriften bestehen. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen

(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung werden durch Veröffentlichung im „Amtsblatt für das Amt Döbern-Land“ mindestens 3 volle Kalendertage vor dem Sitzungstag öffentlich bekannt gemacht. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang am Werktag, nachdem die Ladung versandt wurde, in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Gemeinde Felixsee:

OT Bloischdorf/Błobošojce:

-

Lindenstraße (Bushaltestelle)

OT Bohsdorf:

-

Dorfstraße 57

-

Vorwerk, Muskauer Straße 2

OT Friedrichshain:

-

Karl-Marx-Straße 14

OT Klein Loitz:

-

Einmündung Reuthener Straße/Loitzer Dorfstraße

OT Reuthen:

-

Reuthener Waldstraße 66

-

Horlitza, Bergstraße 10

Der Tag des Anschlags ist am Tage des Anschlages und der Tag der Abnahme ist bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken

(7) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung werden mindestens 7 volle Kalendertage vor dem Sitzungstag durch Aushang in den in § 10 Abs. 6 genannten Bekanntmachungskästen bekannt gemacht. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang am Werktag, nachdem die Ladung versandt wurde. Die Abnahme des Aushanges darf frühestens am Tage nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehangenen Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken.

(8) Zeit, Ort und Tagesordnungen der Sitzungen der Ortsbeiräte werden nach den Vorschriften des Abs. 7 in den in § 10 Abs. 6 genannten Bekanntmachungskästen des jeweiligen Ortsteils bekannt gemacht.

(9) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der in den Absätzen 2, 3, 6, 7 oder 8 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist in der nach der in Absatz 2, 3, 6, 7 oder 8 festgelegten Form zu wiederholen, sobald die Umstände dies zulassen.

§ 11

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren.

Döbern, den 15.03.2023

gez. Anja Redlow
- Siegel -
Amtsdirektorin

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit wird die von der Gemeindevertretung Felixsee in ihrer Sitzung am 08.03.2023 beschlossene Hauptsatzung der Gemeinde Felixsee im Amtsblatt für das Amt Döbern-Land, Nr. 06/2023 vom 31.03.2023, öffentlich bekannt gemacht.

Döbern, den 15.03.2023

gez. Anja Redlow
- Siegel -
Amtsdirektorin